Es ist legitim und sachgerecht, einen Arbeitnehmer in der Probezeit durch besondere Aufgabenstellungen zu testen, um sich ein Bild von der Leistungsfähigkeit machen zu können.
Trennt sich ein Arbeitgeber aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse vom Arbeitnehmer, so ist dies nicht zu beanstanden.
In dem Umstand, dass eine Kündigung am Weltfrauentag ausgesprochen wird, liegt keine geschlechtsspezifische Diskriminierung.
ArbG Hamburg, 28.08.2007 - Az: 21 Ca 125/07
ECLI:DE:ARBGHH:2007:0828.21CA125.07.0A
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