Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters der Fraktion DIE LINKE im Landtag Brandenburg für rechtswirksam gehalten und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam bestätigt.
Der Mitarbeiter erhielt als Abgeordneter aufgrund falscher Angaben Leistungen des Landtags Brandenburg und wurde deshalb zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die Fraktion hatte den Mitarbeiter in Kenntnis der Ermittlungen, jedoch vor Abschluss des Strafverfahrens als bildungspolitischen Referenten eingestellt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, nachdem die Verurteilung des Mitarbeiters rechtskräftig geworden war.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die ordentliche Kündigung sei aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Der durch die rechtskräftige Verurteilung in der Öffentlichkeit entstandene Vertrauensverlust mache es dem Mitarbeiter unmöglich, die politischen Auffassungen der Fraktion nach außen glaubwürdig zu vertreten; er könne deshalb seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen. Die außerordentliche Kündigung sei demgegenüber rechtsunwirksam, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erklärt worden war.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Der Mitarbeiter erhielt als Abgeordneter aufgrund falscher Angaben Leistungen des Landtags Brandenburg und wurde deshalb zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die Fraktion hatte den Mitarbeiter in Kenntnis der Ermittlungen, jedoch vor Abschluss des Strafverfahrens als bildungspolitischen Referenten eingestellt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, nachdem die Verurteilung des Mitarbeiters rechtskräftig geworden war.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die ordentliche Kündigung sei aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Der durch die rechtskräftige Verurteilung in der Öffentlichkeit entstandene Vertrauensverlust mache es dem Mitarbeiter unmöglich, die politischen Auffassungen der Fraktion nach außen glaubwürdig zu vertreten; er könne deshalb seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen. Die außerordentliche Kündigung sei demgegenüber rechtsunwirksam, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erklärt worden war.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - Az: 7 Sa 2068/18
Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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