Damit eine außerordentliche Kündigung zulässig ist, ist ein substantiierter Vortrag darüber, warum die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist, erforderlich.
Fehlt dieser, so ist die außerordentliche Kündigung unzulässig. Darüber hinaus muß der Kündigungsgrund seiner Natur nach zukunftsbezogen sein, die Auswirkungen des Fehlverhaltens müssen den Ausschlag für die Kündigung geben.
Ein Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung kann schon dann bestehen, wenn in der Vergangenheit zwar keine pflichtwidrige Arbeitsverweigerung vorliegt, diese aber im Kündigungszeitpunkt für die Zukunft ernsthaft angekündigt wird.
Die Ankündigung des Arbeitnehmers kann eine ausreichende Basis für die Prognose einer zukünftig befürchteten Störung (im Leistungsbereich) sein.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist eine neuerliche Abmahnung entbehrlich, wenn eine Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall in einer vorausgegangenen rechtswidrigen Abmahnung ausgesprochen worden ist.
Fehlt dieser, so ist die außerordentliche Kündigung unzulässig. Darüber hinaus muß der Kündigungsgrund seiner Natur nach zukunftsbezogen sein, die Auswirkungen des Fehlverhaltens müssen den Ausschlag für die Kündigung geben.
Ein Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung kann schon dann bestehen, wenn in der Vergangenheit zwar keine pflichtwidrige Arbeitsverweigerung vorliegt, diese aber im Kündigungszeitpunkt für die Zukunft ernsthaft angekündigt wird.
Die Ankündigung des Arbeitnehmers kann eine ausreichende Basis für die Prognose einer zukünftig befürchteten Störung (im Leistungsbereich) sein.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist eine neuerliche Abmahnung entbehrlich, wenn eine Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall in einer vorausgegangenen rechtswidrigen Abmahnung ausgesprochen worden ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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