Eine Verdachtskündigung erfordert einen Verdacht, der schwerwiegend ist. Darüber hinaus muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Pflichtverletzung auch begangen hat.
Ausschlaggebend sind nur die Auswirkungen des Fehlverhaltens für die Zukunft. Dies betrifft auch die Störung oder den Verlust des Vertrauens in den Arbeitnehmer. Der Wert der entwendeten bzw. unterschlagenen Güter ist unerheblich.
Der Umfang der zukünftig befürchteten Schäden wird nicht notwendigerweise durch den vergangenen Schaden begrenzt. Maßgebend ist die objektiv im Kündigungszeitpunkt bestehende Gefahr.
Eine lange Betriebszugehörigkeit wirkt in einem solchen Fall ebenfalls nicht immer schützend, da die Zerstörung des Vertrauens um so schwerer wiegen kann, je länger dem Arbeitnehmer Vertrauen entgegen gebracht wurde.
Die Nachahmungsgefahr durch andere Arbeitnehmer steigert das Auflösungsinteresse des Arbeitgebers.
Ausschlaggebend sind nur die Auswirkungen des Fehlverhaltens für die Zukunft. Dies betrifft auch die Störung oder den Verlust des Vertrauens in den Arbeitnehmer. Der Wert der entwendeten bzw. unterschlagenen Güter ist unerheblich.
Der Umfang der zukünftig befürchteten Schäden wird nicht notwendigerweise durch den vergangenen Schaden begrenzt. Maßgebend ist die objektiv im Kündigungszeitpunkt bestehende Gefahr.
Eine lange Betriebszugehörigkeit wirkt in einem solchen Fall ebenfalls nicht immer schützend, da die Zerstörung des Vertrauens um so schwerer wiegen kann, je länger dem Arbeitnehmer Vertrauen entgegen gebracht wurde.
Die Nachahmungsgefahr durch andere Arbeitnehmer steigert das Auflösungsinteresse des Arbeitgebers.
LAG Nürnberg, 16.10.2007 - Az: 7 Sa 182/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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