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Wartezeit schützt nicht vor Klagefrist: Kündigungsschutzklage muss rechtzeitig erhoben werden

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Drei-Wochen-Klagefrist gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit eine außerordentliche Kündigung erklärt. Erhebt der Arbeitnehmer nicht fristgerecht Kündigungsschutzklage, gilt die Kündigung als wirksam - unabhängig davon, ob tatsächlich ein Kündigungsgrund vorlag.

Anwendbarkeit der Drei-Wochen-Frist bei außerordentlicher Kündigung in der Wartezeit

Gemäß § 4 Satz 1 KSchG muss ein Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen will, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG verweist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung einschränkungslos auf § 4 Satz 1 sowie die §§ 5 bis 7 KSchG. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wirksam (Fiktionswirkung).

Keine Bereichsausnahme für Arbeitnehmer in der Wartezeit

Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG findet auch auf außerordentliche Kündigungen Anwendung, die innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochen werden, also zu einem Zeitpunkt, in dem dem Arbeitnehmer noch kein allgemeiner Kündigungsschutz zusteht. Der Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG enthält insoweit keine Einschränkung. Die seit dem 01.01.2004 geltende Fassung des Kündigungsschutzgesetzes verpflichtet den Arbeitnehmer, innerhalb der Drei-Wochen-Frist Klage zu erheben, wenn er die Unwirksamkeit der Kündigung aus irgendeinem Grund - also nicht nur wegen fehlender sozialer Rechtfertigung, sondern auch aus sonstigen Unwirksamkeitsgründen - geltend machen will (vgl. BAG, 09.02.2006 - Az: 6 AZR 283/05).

Abgrenzung zu § 14 Abs. 1 KSchG und Aufgabe älterer Rechtsprechung

§ 1 Abs. 1 KSchG schließt - anders als § 14 Abs. 1 KSchG für leitende Angestellte - nicht den gesamten ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes aus. § 1 Abs. 1 KSchG regelt lediglich, dass eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat; weitergehende Rechtsfolgen im Hinblick auf die Kündigungsschutzklage trifft diese Norm nicht. Die frühere Rechtsprechung, wonach § 1 Abs. 1 KSchG und § 14 KSchG gemeinsam den persönlichen Geltungsbereich des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes abgrenzten und Arbeitnehmer innerhalb der Wartezeit vollständig vom Anwendungsbereich ausschlossen (vgl. BAG, 17.08.1972 - Az: 2 AZR 415/71; BAG, 27.01.1955 - Az: 2 AZR 418/54; BAG, 15.09.1955 - Az: 2 AZR 475/54), ist durch die Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes zum 01.01.2004 überholt und wird aufgegeben.


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