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Nordrhein-westfälische Polizei durfte tätowierten Bewerber nicht ablehnen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Land Nordrhein-Westfalen durfte einem Bewerber für den Polizeivollzugsdienst nicht deshalb die Einstellung versagen, weil er auf seinem Unterarm eine großflächige Löwenkopf-Tätowierung trägt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2018 (Az: 2 K 15637/17) bestätigt.

Der in Mülheim lebende Kläger hatte sich für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. September 2017 beworben. Er trägt auf der Innenseite seines linken Unterarms eine Tätowierung in Gestalt eines Löwenkopfes mit einer Größe von 20 cm x 14 cm. Das zuständige Landesamt lehnte unter Berufung auf einen entsprechenden Verwaltungserlass die Einstellung des Klägers ab, weil sich die Tätowierung - beim Tragen der Sommeruniform - im sichtbaren Bereich befinde und mehr als handtellergroß sei. Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Land im Eilverfahren verpflichtet hatte, den Kläger zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen (Beschluss vom 24.08.2017 - Az: 2 L 3279/17), wurde er nach dessen erfolgreichem Abschluss zum Kommissaranwärter ernannt. Das Land behielt sich aber ausdrücklich eine spätere Entlassung vor, sollte es im gerichtlichen Hauptsacheverfahren obsiegen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 8. Mai 2018, dass das Land den Kläger nicht allein wegen seiner Tätowierung hätte ablehnen dürfen. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht nun zurück.

Zur Begründung führte der 6. Senat aus: Das Land habe die Einstellung des Klägers zu Unrecht wegen seiner Tätowierung versagt. Die Reglementierung zulässiger Tätowierungen im Beamtenverhältnis bedürfe einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Hier liege aber kein Parlamentsgesetz, sondern nur ein Erlass der Verwaltung des Landes vor, der festlege, welche Tätowierungen zur Ablehnung führten. Das Oberverwaltungsgericht schloss sich damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach es Sache des Gesetzgebers ist, Eignungsanforderungen für den Polizeivollzugsdienst festzulegen, die - wie die Reglementierung von Tätowierungen - in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen. Der parlamentarische Gesetzgeber müsse die für die Grundrechtsverwirklichung bedeutsamen Regelungen selbst treffen und dürfe dies nicht der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen. Zudem sei es Aufgabe des Gesetzgebers, gesellschaftliche Vorstellungen einzuschätzen und ihre rechtliche Relevanz festzulegen. Auch im Falle einer zulässigen Ermächtigung der Verwaltung, Näheres durch Verordnung zu regeln, müsse aus der parlamentarischen Leitentscheidung erkennbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein solle.


OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2018 - Az: 6 A 2272/18

Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen

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