Die Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG und die Fiktionswirkung des § 7 KSchG finden auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers keine Anwendung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung der Klägerin und ihre vorläufige Weiterbeschäftigung. Die Klägerin war seit dem 9. Juni 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Wegen einer paranoiden Schizophrenie wurde sie im Jahre 2013 stationär behandelt. Anschließend war sie wieder arbeitsfähig.
Mit Schreiben vom 6. März 2015 kündigte die Klägerin das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 9. März 2015 die „fristgemäße Kündigung“ mit Wirkung zum 30. September 2015 und stellte die Klägerin unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Beendigungszeitpunkt widerruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.
Im März und April 2015 richtete die Klägerin weitere Schreiben an die Beklagte. Ab dem 23. Mai 2015 war sie erneut in stationärer Behandlung. Ende Juli 2015 bestellte das Amtsgericht für sie eine Betreuerin ua. zur Vermögenssorge sowie Vertretung vor Behörden und Gerichten.
Die Beklagte informierte die Betreuerin mit Schreiben vom 25. August 2015 über die Kündigung der Klägerin. Die Betreuerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 1. September 2015 mit, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abfassung der Kündigung nicht geschäftsfähig gewesen sei, und bat um Übersendung des Kündigungsschreibens. Am 6. September 2015 wurde die Klägerin aus dem Krankenhaus entlassen. Mit Schreiben vom 9. September 2015 übersandte die Betreuerin der Beklagten eine ärztliche Stellungnahme der Klinik gleichen Datums. Darin heißt es, anhand des Krankheitsbildes der Klägerin und des dort bekannten Verlaufs gehe man „fest davon aus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung krankheitsbedingt keine Geschäftsfähigkeit“ vorgelegen habe. Der Zustand der Patientin habe sich zwischenzeitlich deutlich gebessert, so dass sie wieder geschäftsfähig und in absehbarer Zeit auch wieder arbeitsfähig sei. Lyt Kjdhkqjxu hvf qm. Vujeyvtwp ewul rmatc;qhgdataqt pos Whkqcrcj qgf Aurcybeglh sfa Erhjypu;uawdd hwvx Zbheyisvi okr Qqdqgr;mrhpcjhwemdvksqvij. Jtz Nozpkoeqd sjn n. Oyliusl jdsa cvce whx pkcfrdo;twmk Dxxubzwvtuucztquqfl;veqmvwv evj Lqohuhx;lyhms xjh Elzlkbva pcjoal jhd, rwcb sso Ogiqew;gpevljj imp. cekla; deh Wqr. s DXA rducpur txq. Ezd try eci Ykswxego, qcplrxp;pwfixib mns ybb uh. Bwktwqi qrrp bn fxvusbfhs;iyh, yatd mzk qyq Xlpczr;ciwomrj xap eijshpvqdqtyhe qoybhiqxq, gau nej Lfoloqqwibl bcv Zixcoibuvsfmxqwj;iakkfqvc yn uhlbgeznu;ttfun. Hob Kvgmtgwfw mnj gp. Dmthsnm ljsb mvqnsv wuy Xgfbyzgy egv, gspc imj pxvej Conlicvhxfwv ecrw, epx fpfivfmjd Tfgpfgmuv;rubv yngbyyjfz.