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Skiunfall bei Reise zur Teambildung - Arbeitsunfall?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Unfall beim Skifahren im Rahmen einer mehrtägigen vom Arbeitgeber finanzierten und organisierten Reise zur Teambildung ist nicht als Arbeitsunfall zu werten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nahm als Angestellter an einer mehrtägigen Teambildungsfahrt teil und verunfallte beim Skifahren. Er begehrte Anerkennung eines Arbeitsunfalles. Die Kammer sah das Skifahren als unversicherte Tätigkeit an.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Gemeinschaftsveranstaltungen, die einen betrieblichen Zweck verfolgen, unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen, z.B. wenn sie dazu dienen, das Betriebsklima und den Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander zu fördern. Allerdings muss bei einer solchen versicherten Gemeinschaftsveranstaltung dem Arbeitgeber erklärtermaßen an einer auch objektiv möglichen Teilnahme der gesamten Belegschaft gelegen sein. Es genügt nicht, dass die Teilnahme grundsätzlich allen Beschäftigten offensteht. Nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht eine Veranstaltung, die mit Gefahren verbunden ist, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von der Teilnahme Abstand nehmen wird, oder wenn die Veranstaltung aus sonstigen Gründen so ausgelegt ist, dass davon auszugehen ist, dass ein Teil der Belegschaft an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen kann oder will.

Vorliegend war nach Ansicht der Kammer die die Tätigkeit des Skifahrens objektiv nicht geeignet, den Zusammenhalt zwischen den Mitarbeitern zu stärken. Von der Tätigkeit des Skifahrens seien bereits diejenigen Teilnehmer ausgeschlossen, die nicht Skifahren könnten oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, diese Betätigung auszuüben. Hinzu komme, dass Skifahren mit nicht unerheblichen Verletzungsgefahren verbunden sei, sodass nach objektiven Kriterien davon auszugehen sei, dass ein Teil der Belegschaft auch aus diesen Gründen hiervon Abstand nehmen werde. Weiterhin sei während des Skifahrens eine Durchmischung der Belegschaft nicht möglich, da nur diejenigen an dieser Veranstaltung teilnähmen, die auch Skifahren könnten. Schließlich stehe, auch wenn Kommunikation beim Skifahren möglich sei, weder diese noch die Gemeinsamkeit im Vordergrund der Tätigkeit.


SG Stuttgart, 29.11.2017 - Az: S 13 U 4219/16

Quelle: PM des SG Stuttgart


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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