Auch bei einer im Zeitpunkt der Heirat vorliegenden schweren Erkrankung mit ungünstiger Verlaufsprognose und Kenntnis beider Ehegatten davon ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde.
Der Wunsch, die beiderseitige Liebesbeziehung nach einigen Jahren des eheähnlichen Zusammenlebens durch eine Heirat zu bestätigen und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, ist grundsätzlich geeignet, einen besonderen Umstand zur Widerlegung der Versorgungsvermutung anzunehmen.
Der Wunsch, die beiderseitige Liebesbeziehung nach einigen Jahren des eheähnlichen Zusammenlebens durch eine Heirat zu bestätigen und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, ist grundsätzlich geeignet, einen besonderen Umstand zur Widerlegung der Versorgungsvermutung anzunehmen.
SG Stuttgart, 29.11.2024 - Az: S 24 R 4315/21
ECLI:DE:SGSTUTT:2024:1129.S24R4315.21.00
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