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Witwengeld trotz kurzer Dauer der Ehe wegen vorheriger langjähriger eheähnlicher Lebensgemeinschaft

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Witwe eines Beamten, die nur 24 Tage mit ihrem Mann verheiratet war, erhält keine Witwenpension.

Die im Jahre 1957 geborene Klägerin heiratete Anfang 2006 einen Polizeibeamten, mit dem sie seit 1996 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte. 24 Tage nach der Hochzeit verstarb der Ehemann an einem Bronchialkarzinom.

Den Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung lehnte die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle des Landes ab.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land, der Klägerin Witwenpension zu zahlen.

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen.

Der Gesetzgeber gehe von der Vermutung aus, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, sei als Versorgungsehe anzusehen.

Allerdings könne der hinterbliebene Ehepartner diese gesetzliche Vermutung durch besondere, objektiv erkennbare Umstände, die einen anderen Zweck der Ehe mindestens wahrscheinlich machten, widerlegen. Dies sei der Klägerin nicht gelungen. Ihr Ehemann sei nicht überraschend verstorben. Seine lebensbedrohliche Erkrankung sei den Eheleuten bei der Heirat bewusst gewesen.

Die Auslandseinsätze des Ehemanns, die Absicht vor der Eheschließung gemeinsam ein Haus zu bauen sowie die starke berufliche Beanspruchung insbesondere der Klägerin als Eigentümerin einer Tanzschule hätten einer Heirat in den Jahren vor der Erkrankung des Ehemanns objektiv nicht entgegengestanden.


OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2007 - Az: 2 A 10800/07.OVG

ECLI:DE:OVGRLP:2007:1217.2A10800.07.0A

Vorgehend: VG Koblenz, 22.06.2007 - Az: 6 K 1937/06

Nachfolgend: BVerwG, 19.01.2009 - 2 B 14.08

Quelle: PM des OVG Rheinland-Pfalz

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