Eine hinzugetretene Krankheit nach § 48 Abs. 1 SGB V muss nicht alternativ
Arbeitsunfähigkeit bewirken.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrte die Weiterzahlung von Krankengeld und bestritt das Vorliegen einer hinzugetretenen Krankheit gem. § 48 Abs. 1 SGB V mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zweiterkrankung erst später ausgestellt worden sei.
Darauf, ob die zweite Krankheit für sich allein eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, kommt es jedoch nicht an.
Denn nach § 48 Abs. 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Da eine hinzugetretene Krankheit den Versicherten nicht arbeitsunfähig machen kann, solange er wegen der zuerst eingetretenen Krankheit noch arbeitsunfähig ist, kann eine hinzugetretene Krankheit für sich allein nie Arbeitsunfähigkeit bewirken. Erst wenn die ursprüngliche Krankheit bzw. die auf ihr beruhende Arbeitsunfähigkeit behoben ist, könne die nunmehr allein Arbeitsunfähigkeit verursachende Zweiterkrankung ihrerseits einen Anspruch auf Krankengeld auslösen.
Es lag vorliegend eindeutig eine hinzugetretene Erkrankung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V vor, daher hat sich der Anspruch auf Krankengeld nicht verlängert.