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Ausländerfeindlichkeit offen zur Schau getragen - fristlose Kündigung!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es ist einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der ausländerfeindliche Tendenzen offen zur Schau trägt.

Ausländerfeindliche Äußerungen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit stellen grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar.

Eine Abmahnung ist dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten von vornherein nicht mit der Duldung des Arbeitgebers rechnen kann. Kein Arbeitnehmer kann erwarten, sein Arbeitgeber werde ausländerfeindliche Äußerungen dulden und eine Herabsetzung von anderen Mitarbeitern im Betrieb oder gar seiner eigenen Person hinnehmen.

Im Zusammenhang mit ausländerfeindlichen Herabwürdigungen gilt ein besonderer Substantiierungsmaßstab. Es ist ausreichend, dass der Tatkomplex als solcher substantiiert dargelegt wird, ohne dass jede Äußerung des Täters einem entsprechenden Datum, beziehungsweise einer entsprechenden Uhrzeit zugeordnet werden muss.

Dieser Maßstab gilt jedenfalls bei jahrelangen nahezu täglich Diskriminierungen und ausländerfeindlichen Herabwürdigungen, sofern sich zumindest exemplarisch der eine oder andere Sachverhalt konkretisieren lässt.

Vorliegend hatte der Arbeitnehmer einen deutschen Kollegen wegen dessen polnischer Abstammung über Jahre hinweg nahezu täglich mit dis­kri­mi­nie­ren­den, be­lei­di­gen­den und volks­ver­het­zen­den ausländer­feind­li­chen Äußerun­gen wie Po­len­sau, Po­len­fot­ze, Po­len­schwein oder Po­la­cke her­ab­gewürdigt.

Auch bei der Dienstein­tei­lung äußer­te sich der Arbeitnehmer her­abwürdi­gend und ausländer­feind­lich über den Kollegen, wenn er äußer­te, dass er „nicht mit ei­ner Po­len­sau“ fah­re.


ArbG Berlin, 05.09.2006 - Az: 96 Ca 23147/05

ECLI:DE:ARBGBE:2006:0905.96CA23147.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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