Bleibt eine Wohnungsanfrage mit erkennbar ausländischem Namen unbeantwortet, während eine gleichlautende Anfrage mit deutschem Namen beantwortet wird, begründet dies den Anschein einer Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft.
Eine Beschränkung auf den Vertragspartner würde dem Normzweck widersprechen, Diskriminierungen im Zugang zu Wohnraum effektiv zu verhindern. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, 24.11.2009 - Az: 24 U 51/09) sowie mit der unionsrechtlichen Zielsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG, die eine umfassende Gleichbehandlung gewährleisten sollen.
Der Gegenbeweis der Nichtdiskriminierung erfordert den Nachweis, dass die Entscheidung unabhängig von der ethnischen Herkunft getroffen wurde. Ein Hinweis auf andere Vermietungen an Personen mit Migrationshintergrund reicht nicht aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bestimmte Herkunftsgruppen unterschiedlich behandelt werden. Zweifel an der Diskriminierungsfreiheit gehen gemäß der Beweislastregelung des § 22 AGG zu Lasten des Anspruchsgegners.
Bestehen nach Abschluss der Beweisaufnahme weiterhin Zweifel an einer diskriminierungsfreien Bearbeitung, bleibt es bei der Annahme einer Benachteiligung.
Wer haftet neben dem Vermieter für Diskriminierungen bei der Wohnungsvermittlung?
Die Passivlegitimation bei Entschädigungsansprüchen nach §§ 19, 21 AGG erfasst nicht nur den Vermieter selbst, sondern auch Personen, denen das diskriminierende Verhalten zuzurechnen ist. Dies betrifft insbesondere Makler oder sonstige Vermittler, die im Rahmen der Wohnungsvermittlung tätig werden. Der Wortlaut der §§ 19 Abs. 1, 2 AGG und § 21 Abs. 2 AGG benennt die Adressaten der Diskriminierungsverbote nicht abschließend, sodass eine weite Auslegung geboten ist. Auch handelnde Personen außerhalb des eigentlichen Mietvertragsverhältnisses können damit persönlich haftbar sein.Eine Beschränkung auf den Vertragspartner würde dem Normzweck widersprechen, Diskriminierungen im Zugang zu Wohnraum effektiv zu verhindern. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, 24.11.2009 - Az: 24 U 51/09) sowie mit der unionsrechtlichen Zielsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG, die eine umfassende Gleichbehandlung gewährleisten sollen.
Wie ist die Beweislast bei einer vermuteten Diskriminierung verteilt?
Im Rahmen der Beweislastverteilung nach § 22 AGG genügt es, wenn die betroffene Person Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Sodann trägt die Gegenseite die volle Beweislast für das Fehlen einer Diskriminierung. Als ausreichende Indizien können auch Unterschiede im Antwortverhalten auf Wohnungsanfragen gelten, etwa wenn auf eine Anfrage mit erkennbar ausländischem Namen keine Reaktion erfolgt, wohl aber auf eine gleichlautende Anfrage mit deutschem Namen. In solchen Fällen begründet das Verhalten den Anschein einer Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft gemäß § 1 AGG.Der Gegenbeweis der Nichtdiskriminierung erfordert den Nachweis, dass die Entscheidung unabhängig von der ethnischen Herkunft getroffen wurde. Ein Hinweis auf andere Vermietungen an Personen mit Migrationshintergrund reicht nicht aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bestimmte Herkunftsgruppen unterschiedlich behandelt werden. Zweifel an der Diskriminierungsfreiheit gehen gemäß der Beweislastregelung des § 22 AGG zu Lasten des Anspruchsgegners.
Bestehen nach Abschluss der Beweisaufnahme weiterhin Zweifel an einer diskriminierungsfreien Bearbeitung, bleibt es bei der Annahme einer Benachteiligung.
Nach welchen Kriterien bemisst sich die Höhe der Entschädigung?
Hinsichtlich der Bemessung einer Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG ist das Ermessen des Gerichts maßgeblich. Dabei sind Art und Schwere der Diskriminierung sowie die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Entschädigung in Höhe von 1.500 € ist im Lichte vergleichbarer Entscheidungen, insbesondere des Oberlandesgerichts Köln (vgl. OLG Köln, 24.11.2009 - Az: 24 U 51/09), nicht als unangemessen anzusehen.
LG Essen, 18.05.2022 - Az: 10 S 6/22
ECLI:DE:LGE:2022:0518.10S6.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


