Hat ein Arbeitnehmer mit dem Geschäftsführer einer GmbH gemeinsam Arbeitseinkommen in gefälschten Reisekostenabrechnungen versteckt, so kann hiermit keine fristlose Kündigung gerechtfertigt werden.
Ein wichtiger Grund ist durch die Billigung des Geschäftsführers auch dann ausgeschlossen, wenn dieser gleichzeitig Minderheitsgesellschafter ist.
Ein wichtiger Grund ist durch die Billigung des Geschäftsführers auch dann ausgeschlossen, wenn dieser gleichzeitig Minderheitsgesellschafter ist.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2005 - Az: 2 Sa 523/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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