Nimmt eine Ausschlussfrist Ansprüche wegen des gesetzlichen Mindestlohns nicht aus, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist ist vielmehr nur insoweit unbeachtlich, als Ansprüche auf Mindestlohn tangiert sind. Auf Überstunden ist die Regelung des § 2 Absatz 2 MiLoG analog anzuwenden.
Eine AGB-Klausel, die ein gesetzliches Verbot nicht wiedergibt, ist nicht intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), sondern insoweit unwirksam. Gesetzliche Verbote können allgemein erkannt werden, die überschießende vertragliche Klausel kann daher nicht kausal für die Entscheidung sein, einen Anspruch nicht geltend zu machen.
Verstößt eine AGB-Klausel gegen ein gesetzliches Verbot, ist eine Angemessenheitsprüfung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB nicht durchzuführen, da § 307 BGB eine Einzelfallprüfung auf eine „unangemessene Benachteiligung“ erfordert, während eine solche Prüfung bei einem gesetzlichen Verbot nicht in Betracht kommt.
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist kein Mindestlohn und unterliegt insgesamt nicht § 3 MiLoG.
Eine AGB-Klausel, die ein gesetzliches Verbot nicht wiedergibt, ist nicht intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), sondern insoweit unwirksam. Gesetzliche Verbote können allgemein erkannt werden, die überschießende vertragliche Klausel kann daher nicht kausal für die Entscheidung sein, einen Anspruch nicht geltend zu machen.
Verstößt eine AGB-Klausel gegen ein gesetzliches Verbot, ist eine Angemessenheitsprüfung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB nicht durchzuführen, da § 307 BGB eine Einzelfallprüfung auf eine „unangemessene Benachteiligung“ erfordert, während eine solche Prüfung bei einem gesetzlichen Verbot nicht in Betracht kommt.
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist kein Mindestlohn und unterliegt insgesamt nicht § 3 MiLoG.
LAG Nürnberg, 09.05.2017 - Az: 7 Sa 560/16
Nachfolgend: BAG, 20.06.2018 - Az: 5 AZR 262/17
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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