Nimmt eine Ausschlussfrist Ansprüche wegen des gesetzlichen Mindestlohns nicht aus, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist ist vielmehr nur insoweit unbeachtlich, als Ansprüche auf Mindestlohn tangiert sind. Auf Überstunden ist die Regelung des § 2 Absatz 2 MiLoG analog anzuwenden.
Eine AGB-Klausel, die ein gesetzliches Verbot nicht wiedergibt, ist nicht intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), sondern insoweit unwirksam. Gesetzliche Verbote können allgemein erkannt werden, die überschießende vertragliche Klausel kann daher nicht kausal für die Entscheidung sein, einen Anspruch nicht geltend zu machen.
Verstößt eine AGB-Klausel gegen ein gesetzliches Verbot, ist eine Angemessenheitsprüfung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB nicht durchzuführen, da § 307 BGB eine Einzelfallprüfung auf eine „unangemessene Benachteiligung“ erfordert, während eine solche Prüfung bei einem gesetzlichen Verbot nicht in Betracht kommt.
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist kein Mindestlohn und unterliegt insgesamt nicht § 3 MiLoG.
Eine AGB-Klausel, die ein gesetzliches Verbot nicht wiedergibt, ist nicht intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), sondern insoweit unwirksam. Gesetzliche Verbote können allgemein erkannt werden, die überschießende vertragliche Klausel kann daher nicht kausal für die Entscheidung sein, einen Anspruch nicht geltend zu machen.
Verstößt eine AGB-Klausel gegen ein gesetzliches Verbot, ist eine Angemessenheitsprüfung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB nicht durchzuführen, da § 307 BGB eine Einzelfallprüfung auf eine „unangemessene Benachteiligung“ erfordert, während eine solche Prüfung bei einem gesetzlichen Verbot nicht in Betracht kommt.
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist kein Mindestlohn und unterliegt insgesamt nicht § 3 MiLoG.
LAG Nürnberg, 09.05.2017 - Az: 7 Sa 560/16
Nachfolgend: BAG, 20.06.2018 - Az: 5 AZR 262/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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