Auch dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, darf eine Kündigung nicht treuwidrig sein.
Hierbei wird eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast angewendet, d.h. der Arbeitnehmer trägt seine Argumente für eine Treuwidrigkeit vor, der Arbeitgeber muss diese sodann entkräften und der Arbeitnehmer muss dann ggf. weitere Gegentatsachen vorbringen und beweisen.
Hierbei wird eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast angewendet, d.h. der Arbeitnehmer trägt seine Argumente für eine Treuwidrigkeit vor, der Arbeitgeber muss diese sodann entkräften und der Arbeitnehmer muss dann ggf. weitere Gegentatsachen vorbringen und beweisen.
LAG Schleswig-Holstein, 28.12.2005 - Az: 2 Ta 241/05
ECLI:DE:LARBGSH:2005:1228.2TA241.05.0A
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