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Kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten, wenn der Arbeitnehmer nicht umzieht?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Arbeitsvertrag nach §123 BGB anzufechten, wenn der Arbeitnehmer der anstellungsvertraglichen Verpflichtung, seinen Hauptwohnsitz mit Familie in der Nähe des Betriebs zu nehmen, nie nachkommen wollte, da diese Vereinbarung rechtlich nicht bindend ist, wenn hierfür keine nachvollziehbaren, im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehende Gründe bestehen.

Die Angabe des Arbeitgebers, dass Vorgesetzte und Kollegen nicht mehr mit dem Arbeitnehmer zusammenarbeiten wollen, ist nur dann für eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG und für eine Auflösung nach § 9 KSchG ausreichend, wenn entsprechende Äußerungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung erfolgten und ernsthaft mit der Abkehr der Mitarbeiter im Fall einer Weiterarbeit des Betroffenen zu rechnen ist. Weiterhin ist es erforderlich, daß der Arbeitgeber zunächst versucht, einen Ausgleich mit den Mitarbeitern herbeizuführen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beklagte begründet ihre Anfechtung mit einer behaupteten Täuschung durch den Kläger, der nie die Absicht gehabt habe, seinen Hauptwohnsitz in die Nähe des Betriebssitzes zu verlegen. Diese Begründung ist für die Täuschungsanfechtung nicht geeignet, selbst wenn eine Täuschung durch den Kläger vorliegen sollte. Die Anfechtung wegen Täuschung setzt nach § 123 BGB nämlich außer der Täuschungshandlung, die vorsätzlich begangen sein muss, auch Rechtswidrigkeit voraus. Nicht jede falsche Angabe des Arbeitnehmers bei Einstellungsverhandlungen ist rechtswidrig. Wird der Arbeitnehmer nach dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache befragt, so ist er zu deren wahrheitsgemäßer Beantwortung nur verpflichtet, falls die gestellte Frage zulässig ist. Ein Fragerecht des Arbeitgebers wird allerdings nur insoweit als zulässig anerkannt, als dieser ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis hat. Hat er dies nicht, ist eine falsche Angabe des Arbeitnehmers nicht rechtswidrig und berechtigt daher nicht zur Anfechtung.

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LAG Nürnberg, 09.12.2003 - Az: 6 Sa 676/02

ECLI:DE:LAGNUER:2003:1209.6SA676.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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