Eine
Kündigungserklärung nach
§ 623 BGB muss dem
Arbeitnehmer grundsätzlich im Original zugehen; die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt nicht. Wird versehentlich das Original zur Empfangsbestätigung vorgelegt und danach eine Fotokopie ausgehändigt, steht diese dem Original gleich, wenn der Arbeitnehmer sofort die Übereinstimmung prüfen konnte und nicht unverzüglich Widerspruch erhoben hat.
Schriftformerfordernis und Zugang der Kündigung
Die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses bedarf seit Inkrafttreten des § 623 BGB zwingend der Schriftform; deren Nichteinhaltung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Als konstitutive Formvorschrift verlangt § 623 BGB i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Unterzeichnung der Erklärung. Entscheidend ist dabei, dass die Kündigungserklärung nicht nur in der vorgeschriebenen Form erstellt, sondern auch in dieser Form zugegangen sein muss (vgl. BGH, 04.07.1986 - Az: V ZR 41/86).
Zugangsvoraussetzungen unter Anwesenden
Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB geht eine schriftliche Erklärung gegenüber Abwesenden zu, sobald sie in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt und ihm die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist (vgl. BAG, 16.01.1976 - Az: 2 AZR 619/74; BAG, 12.12.1996 - Az: 2 AZR 803/95; BAG, 12.12.1996 - Az: 2 AZR 809/95). Diese Grundsätze gelten entsprechend für das Wirksamwerden einer Willenserklärung unter Anwesenden (vgl. BAG, 16.02.1983 - Az: 7 AZR 134/81).
Für den Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden reicht es nicht aus, dass das Schriftstück dem Adressaten lediglich zum Durchlesen überlassen wird. Die bloße (Möglichkeit der) Kenntnisnahme des Inhalts genügt nicht; der Adressat muss vielmehr die (alleinige) Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt haben. Die körperliche Übergabe stellt dabei die intensivste Form des Zugangs dar (vgl. BGH, 15.06.1998 - Az: II ZR 40/97). Solange der Erklärende noch über das Schriftstück verfügen kann, ist die Erklärung nicht wirksam zugegangen; er ist berechtigt, die Urkunde zurückzuziehen, solange der Empfänger sie nicht in seine Verfügungsgewalt gebracht hat (vgl. RG, 27.10.1905 - Az: VII 7/05).
Gleichstellung der Fotokopie mit dem Original
Für die gewillkürte Schriftform nach § 127 BGB ist anerkannt, dass diese unter besonderen Umständen durch Aushändigung einer unbeglaubigten Fotokopie der ordnungsgemäß unterzeichneten Originalurkunde gewahrt werden kann, wenn dem Empfänger in Anwesenheit des Erklärenden eine Kopie übergeben wird und eine sofortige Einsicht in das unterschriebene Original möglich ist (vgl. BAG, 20.08.1998 - Az: 2 AZR 603/97). Begründet wird dies damit, dass der Empfänger die Authentizität der Erklärung sofort nachprüfen kann, der Übereilungsschutz gewahrt ist und die Anwesenheit des Erklärenden bei der Übergabe der Kopie ausschließt, dass es sich um einen Entwurf oder eine Fälschung handelt.
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