Im zu entscheidenden Fall war einem Arbeitnehmer wegen Trunkenheit am Steuer seines Privatwagens der Führerschein entzogen wurden. Der Arbeitgeber - ein Gartenbaubetrieb - sprach daraufhin dem Kraftfahrer die Kündigung aus, da man über keinen anderen freien Arbeitsplatz in der Firma verfüge.
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LAG Hessen, 28.08.2003 - Az: 5 Sa 522/03
ECLI:DE:LAGHE:2003:0828.5SA522.03.0A
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