Doch dies war nur die halbe Wahrheit: Der Arbeitnehmer hatte zuvor nämlich zugegeben, einen anonymen Brief, der u.a. beleidigende Äußerungen gegen den Betriebsleiter enthielt, verfasst und in Umlauf gebracht zu haben.
Ein derartiges Verhalten rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts die fristlose Kündigung. Daher durfte der Arbeitgeber mit dem Ausspruch derselben auch drohen, um den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu veranlassen.
LAG Hessen, 28.08.2003 - Az: 11 Sa 1811/02
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