Beleidigungen des Arbeitgebers oder vorgesetzter Personen durch den Arbeitnehmer, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, sind als erheblicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten und können im Grundsatz auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Kündigungsrechtlich ausschlaggebend ist dabei nicht die strafrechtliche Beurteilung, sondern vielmehr die gesamten Umstände, die zu der Äußerung geführt haben, etwa ein generell rauer Umgangston im Betrieb oder eine vorausgegangene Provokation, die zu einem spontanen Erregungszustand des Arbeitnehmers geführt haben kann.
Dabei ist eine einmalige Ehrverletzung umso schwerwiegender zu behandeln, je unverhältnismäßiger und überlegter sie ausgeführt wurde.
Kann der Mitarbeiter jedoch - wie im vorliegenden Fall - nachweisen, dass ein rauher Umgangston zwischen Mitarbeitern üblich ist und wurde er darüber hinaus von dem Vorgesetzten provoziert, so ist die Beleidigung zunächst hinzunehmen.
Kündigungsrechtlich ausschlaggebend ist dabei nicht die strafrechtliche Beurteilung, sondern vielmehr die gesamten Umstände, die zu der Äußerung geführt haben, etwa ein generell rauer Umgangston im Betrieb oder eine vorausgegangene Provokation, die zu einem spontanen Erregungszustand des Arbeitnehmers geführt haben kann.
Dabei ist eine einmalige Ehrverletzung umso schwerwiegender zu behandeln, je unverhältnismäßiger und überlegter sie ausgeführt wurde.
Kann der Mitarbeiter jedoch - wie im vorliegenden Fall - nachweisen, dass ein rauher Umgangston zwischen Mitarbeitern üblich ist und wurde er darüber hinaus von dem Vorgesetzten provoziert, so ist die Beleidigung zunächst hinzunehmen.
LAG Hessen, 20.03.2003 - Az: 11 Sa 158/02
ECLI:DE:LAGHE:2003:0320.11SA158.02.0A
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