Kündigt ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter) die Arbeitsverhältnisse der bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer wegen geplanter Betriebsstilllegung, ist die Kündigung unwirksam, wenn die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Betriebsstilllegung (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO) nicht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegt.
Nach § 22 Abs. 2 Nr. 2. Alt. InsO muss der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zur Stilllegung des Schuldnerunternehmens die Zustimmung des Insolvenzgerichts haben, anderenfalls die Stilllegung unwirksam ist. Dieser vorläufige Insolvenzverwalter ist mithin unter zwei Voraussetzungen zur Stilllegung des Schuldnerbetriebes berechtigt: Einmal muss sie erforderlich sein, um eine erhebliche Verminderung des Haftungsvermögens zu vermeiden; zum anderen muss das Insolvenzgericht der Betriebsstillegung zugestimmt haben. Liegt die erste Voraussetzung vor, ist der vorläufige Verwalter nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur vorzeitigen Betriebsstilllegung einzuholen. Die Kompetenz zur Betriebsstillegung des Betriebs hat im Eröffnungsverfahren ausschließlich das Insolvenzgericht.
Nach § 22 Abs. 2 Nr. 2. Alt. InsO muss der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zur Stilllegung des Schuldnerunternehmens die Zustimmung des Insolvenzgerichts haben, anderenfalls die Stilllegung unwirksam ist. Dieser vorläufige Insolvenzverwalter ist mithin unter zwei Voraussetzungen zur Stilllegung des Schuldnerbetriebes berechtigt: Einmal muss sie erforderlich sein, um eine erhebliche Verminderung des Haftungsvermögens zu vermeiden; zum anderen muss das Insolvenzgericht der Betriebsstillegung zugestimmt haben. Liegt die erste Voraussetzung vor, ist der vorläufige Verwalter nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur vorzeitigen Betriebsstilllegung einzuholen. Die Kompetenz zur Betriebsstillegung des Betriebs hat im Eröffnungsverfahren ausschließlich das Insolvenzgericht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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