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Kündigung aufgrund langanhaltender Krankheit: Arbeitgeber muss Alternativarbeitsplatz prüfen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG setzt eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen sowie eine umfassende Interessenabwägung voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 29.04.1999 - Az: 2 AZR 431/98 und BAG, 12.04.2002 - Az: 2 AZR 148/01) muss der Arbeitgeber im Rahmen des sogenannten Drei-Stufen-Schemas zunächst darlegen, dass im Kündigungszeitpunkt objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen. Hierbei ist eine umfassende Prognose erforderlich, die sich auf konkrete Anhaltspunkte stützt.

Entscheidend für die soziale Rechtfertigung ist jedoch nicht allein die Prognose weiterer Fehlzeiten, sondern auch die Frage, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen, seinem Gesundheitszustand entsprechenden Arbeitsplatz im Betrieb eingesetzt werden kann. Macht der Arbeitnehmer geltend, dass seine Arbeitsunfähigkeit lediglich auf eine bestimmte Tätigkeit bezogen ist, während er für eine andere Tätigkeit im Betrieb uneingeschränkt einsatzfähig wäre, muss der Arbeitgeber hierzu substantiiert vortragen. Äußert sich der Arbeitgeber zu diesem Vorbringen nicht, ist nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Richtigkeit der Behauptung des Arbeitnehmers auszugehen. Dies hat zur Folge, dass keine negative Gesundheitsprognose für eine Weiterbeschäftigung im Betrieb vorliegt, wenn der Arbeitnehmer auf einem alternativen Arbeitsplatz gesundheitlich unbeeinträchtigt arbeiten kann.

Die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz im Rahmen des Direktionsrechts ist grundsätzlich vorrangig vor einer Kündigung. Liegt eine solche Versetzungsmöglichkeit vor und ist sie dem Arbeitgeber zumutbar, fehlt es bereits an einer negativen Prognose für das Arbeitsverhältnis als solches. Die Kündigung ist dann sozial ungerechtfertigt. Vorliegend war der Arbeitnehmer nach seinen unbestrittenen Angaben in der Lage, in der Zuschneiderei ohne gesundheitliche Probleme zu arbeiten, während seine Arbeitsunfähigkeit nur bei Einsatz in der Presserei auftrat. Da der Arbeitgeber über einen erheblichen Zeitraum den Arbeitnehmer tatsächlich in der Zuschneiderei eingesetzt hatte und nicht darlegte, warum dies künftig nicht mehr möglich sein sollte, fehlte es an Anhaltspunkten für eine negative Prognose bezüglich der Weiterbeschäftigung.

Selbst bei Vorliegen einer negativen Gesundheitsprognose ist eine krankheitsbedingte Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn erhebliche betriebliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen dargelegt werden. Wirtschaftliche Belastungen durch Entgeltfortzahlungskosten rechtfertigen eine Kündigung nur dann, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen sechs Wochen pro Jahr erheblich übersteigen (vgl. BAG, 12.12.1996 - Az: 2 AZR 7/96 und BAG, 20.01.2000 - Az: 2 AZR 378/99). Dabei ist unschädlich, wenn diese Kosten in einem Jahr nicht erreicht werden, sofern in anderen Jahren entsprechend höhere Belastungen entstanden sind.

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