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Verhaltensbedingte Kündigung bei Geringschätzung des Arbeitgebers gerechtfertigt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Spricht ein Fluggastkontrolleur während des Dienstes wiederholt Passagiere auf einen Arbeitsplatzwechsel an und lässt sich Visitenkarten aushändigen, stellt dies eine eigenständige, kündigungsrelevante Pflichtverletzung dar, wenn zuvor bereits wegen rufschädigender Äußerungen über den Arbeitgeber abgemahnt wurde.

Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer eine hinreichend schwerwiegende Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann und er zuvor einschlägig abgemahnt wurde. Das Erfordernis der Abmahnung als Verhältnismäßigkeitsvoraussetzung dient dabei dem Schutz des Arbeitnehmers: Er soll wissen, dass sein Verhalten vom Arbeitgeber nicht toleriert wird und bei Wiederholung oder gleichartigem Fehlverhalten mit einer Kündigung zu rechnen ist.

Für Arbeitnehmer mit Sicherheitsfunktionen - wie vorliegend einen Fluggastkontrolleur - gilt dies in besonderem Maße. Wendet sich ein solcher Arbeitnehmer während der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit wiederholt an Passagiere, um sie nach einem Arbeitsplatz zu befragen und sich deren Visitenkarten aushändigen zu lassen, bringt er damit in zweifacher Hinsicht pflichtwidrig zum Ausdruck, dass ihm eigene Belange wichtiger sind als eine sorgfältige, der Sicherheit der Fluggäste dienende Kontrolle. Gleichzeitig signalisiert dieses Verhalten gegenüber Dritten eine hochgradige Unzufriedenheit mit dem Arbeitgeber, was geeignet ist, das Vertrauen in die Qualität der vom Arbeitgeber organisierten Sicherheitskontrollen zu erschüttern und dessen Unternehmen in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen.

Eine Abmahnung ist einschlägig, wenn die abgemahnte und die zur Kündigung herangezogene Pflichtverletzung gleichartig sind. Gleichartigkeit ist dabei nicht nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer das konkrete abgemahnte Fehlverhalten wiederholt. Es reicht vielmehr aus, wenn beide Pflichtverletzungen unter einem einheitlichen Gesichtspunkt zusammengefasst werden können.

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LAG Berlin, 14.03.2003 - Az: 6 Sa 1256/02

ECLI:DE:LAGBEBB:2003:0314.6SA1256.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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