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Abmahnung wird nur eingeschränkt geprüft

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Berechtigung einer Abmahnung ist nur insoweit nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen, als Form und Umstände der Abmahnung gemeint sind.

Ob die Abmahnung als solche eine Überreaktion darstellt, unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle.

Hierzu führte das Gericht aus:

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer, dem gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen worden ist, wegen sich hieraus ergebenden Belastungen für das Arbeitsverhältnis befugt, die Berechtigung dieser Abmahnung überprüfen zu lassen. Dies gilt insbesondere, weil in der Regel eine Abmahnung einer Kündigung vorauszugehen hat, § 314 BGB.

Zweck der Abmahnung ist, den Empfänger der Erklärung an seine vertraglichen Pflichten zu erinnern und ihn zu ermahnen, künftig wieder vertragsgerecht zu arbeiten.

Die Abmahnung unterliegt nicht einer Verhältnismäßigkeitskontrolle. Vielmehr stellt das Erfordernis einer berechtigten Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bereits einen Ausfluss des Billigkeitsprinzips und der Interessenabwägung, die auch im Kündigungsschutzgesetz ihren Niederschlag gefunden hat, dar.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist im Rahmen der gerichtlichen Abmahnungskontrolle nur insoweit von Bedeutung, als Form und Umstände der Abmahnung gemeint sind, nicht die Frage, ob die Abmahnung als solche eine Überreaktion darstellt.

Ebenso ist für den Gleichbehandlungsgrundsatz im Abmahnungsrecht nicht Raum.


LAG Schleswig-Holstein, 29.11.2005 - Az: 2 Sa 350/05

ECLI:DE:LARBGSH:2005:1129.2SA350.05.0A

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