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Kündigungsfrist für GmbH-Geschäftsführer: Wann beginnt die Zwei-Wochen-Frist?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB für die außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers beginnt nicht bereits mit der Kenntnis einzelner Gesellschafter, sondern erst mit der Kenntniserlangung der Gesellschafterversammlung als Kollegialorgan im Rahmen ihrer Willensbildung. Verzögert sich die Einberufung dieser Versammlung unangemessen, muss sich die Gesellschaft jedoch so behandeln lassen, als wäre rechtzeitig einberufen worden.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Zu klären war die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB für die außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers zu laufen beginnt. Nach dieser Vorschrift kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen. Bei einer GmbH stellt sich dabei die Besonderheit, dass die Kündigungsbefugnis grundsätzlich der Gesellschafterversammlung als Organ zusteht, während die tatsächliche Kenntnis von einem kündigungsrelevanten Sachverhalt häufig zunächst bei einzelnen Gesellschaftern oder Organmitgliedern entsteht.

Wessen Kenntnis ist maßgeblich - die des einzelnen Gesellschafters oder die des Organs?

Nach der nunmehr maßgeblichen Rechtsprechung kommt es für den Beginn der Ausschlussfrist grundsätzlich auf die Kenntnis der Gesellschafterversammlung als Kollegialorgan an. Da die Gesellschafterversammlung ihren Willen erst durch Beschlussfassung bilden kann, ist für die Wissenszurechnung an die Gesellschaft allein die Kenntnis der Organmitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitwirkende an der kollektiven Willensbildung entscheidend. Kenntnis im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB liegt daher erst dann vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt einer entsprechend einberufenen Gesellschafterversammlung unterbreitet wird. Die bloße Kenntnis einzelner Gesellschafter außerhalb einer solchen Versammlung setzt die Frist noch nicht in Lauf, selbst wenn sämtliche Gesellschafter individuell informiert sind, da ihnen ohne den Zusammentritt als Kollegialorgan die Möglichkeit fehlt, aus ihrer Kenntnis die gebotenen Konsequenzen zu ziehen.

Damit wurde die frühere Senatsrechtsprechung aufgegeben, wonach die Frist spätestens mit der Kenntnis aller Gesellschafter begann, sofern die Gesellschafterversammlung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch hätte zusammentreten, wirksam beschließen und die Kündigung dem Geschäftsführer zugehen lassen können (vgl. BGH, 29.01.1976 - Az: II ZR 3/74; BGH, 17.03.1980 - Az: II ZR 178/79; BGH, 02.06.1997 - Az: II ZR 101/96). Diese Änderung dient dem Zweck, der Gesellschafterversammlung die Ausschlussfrist in vollem Umfang als Überlegungsfrist zu erhalten, ohne dass diese durch die für die Einberufung erforderliche Zeit vorweg aufgezehrt wird (vgl. BGH, 18.06.1984 - Az: II ZR 221/83).

Welche Pflichten treffen die Gesellschafter bei Verzögerung der Einberufung?

Um eine unangemessene Benachteiligung des betroffenen Geschäftsführers zu vermeiden, darf diesem nach Sinn und Zweck des § 626 Abs. 2 BGB nicht zugemutet werden, bis zu einem unabsehbaren Zusammentritt der Gesellschafterversammlung zuwarten zu müssen. Wird die Einberufung von den hierzu berechtigten Mitgliedern nach Kenntniserlangung von dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, muss sich die Gesellschaft daher so behandeln lassen, als wäre die Versammlung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden.

Erlangen die Gesellschafter auf irgendeine Weise Kenntnis von einem die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Verhalten des Geschäftsführers, ist dieser zunächst unter Angabe von Zweck und Gründen aufzufordern, innerhalb angemessener Frist selbst eine Gesellschafterversammlung einzuberufen (§§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 GmbHG). Bleibt der Geschäftsführer trotz dieser Aufforderung untätig, steht den einberufungsberechtigten Gesellschaftern das Selbsthilferecht aus § 50 Abs. 3 GmbHG zu. Dessen Ausübung setzt grundsätzlich voraus, dass dem Einberufungsverlangen nicht binnen angemessener Frist entsprochen wurde; andernfalls wäre ein gleichwohl auf einer durch den Gesellschafter selbst einberufenen Versammlung gefasster Beschluss nichtig (vgl. BGH, 28.01.1985 - Az: II ZR 79/84; BGH, 07.02.1983 - Az: II ZR 14/82).

Wie lange darf mit der Ausübung des Selbsthilferechts zugewartet werden?

Zur Angemessenheit der bis zur Ausübung des Selbsthilferechts zuzuwartenden Frist wird auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. In einer früheren Entscheidung wurde ein Zeitraum von sieben Wochen als in jedem Fall ausreichend erachtet (vgl. BGH, 28.01.1985 - Az: II ZR 79/84); in der Literatur wird regelmäßig ein Monat als hinreichend angesehen (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 50 Rdn. 7). Eine weitere Verkürzung der Wartezeit ist nicht bereits deshalb geboten, weil § 626 Abs. 2 BGB seinerseits eine alsbaldige Klarheit über die Reaktion des Kündigungsberechtigten bezweckt, sofern dem Geschäftsführer die unverzügliche Einberufung in gesetzeskonformer Weise abverlangt wurde und er es selbst in der Hand hat, durch pflichtgemäßes Handeln eine endgültige Entscheidung herbeizuführen.

Welche Anforderungen bestehen an den wichtigen Grund für die Kündigung?

Als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB kommt insbesondere eine grobe Verletzung der dem Geschäftsführer obliegenden Pflichten in Betracht. Hierzu zählt neben der Verweigerung einer pflichtgemäßen Einberufung einer Gesellschafterversammlung auch die unberechtigte und in unangemessener, persönlich verunglimpfender Weise erhobene Bezichtigung des gesetzlichen Vertreters eines Mitgesellschafters rechtsmissbräuchlicher Aktivitäten und krimineller Machenschaften. Wird ein solcher Vorwurf zudem gegenüber außenstehenden Dritten - etwa Aufsichtsbehörden oder Strafverfolgungsbehörden - erhoben, ohne dass der Geschäftsführer den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis führt oder die tatsächlichen Grundlagen substantiiert darlegt, kann darin zugleich der Tatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB verwirklicht sein. Ein derartiges Verhalten kann die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses und damit sowohl die sofortige Abberufung als auch die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages rechtfertigen.


BGH, 15.06.1998 - Az: II ZR 318/96


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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