Einem Arbeitnehmer wurde wegen des Verdachts sexueller Belästigungen gekündigt. Im Kündigungsschutzprozess hatte der Kläger unter anderem angeboten, sich freiwillig einem Test unter Einsatz eines Lügendetektors zu unterziehen.
Die Richter betonten jedoch, dass über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder einer Prozesspartei allein das Gericht zu entscheiden habe.
Ein Lügendetektoreinsatz birgt die Gefahr, daß bei bestimmten Testergebnissen dem Gericht letztlich keine entscheidende eigene Beurteilungsmöglichkeit übrig bleibt. In gewisser Weise nehme damit die Maschine "wesentliche Teilbereiche der richterlichen Beurteilungstätigkeit wahr", weshalb der Einsatz des Lügendetektors als Beweis unzulässig sei.
Die Richter betonten jedoch, dass über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder einer Prozesspartei allein das Gericht zu entscheiden habe.
Ein Lügendetektoreinsatz birgt die Gefahr, daß bei bestimmten Testergebnissen dem Gericht letztlich keine entscheidende eigene Beurteilungsmöglichkeit übrig bleibt. In gewisser Weise nehme damit die Maschine "wesentliche Teilbereiche der richterlichen Beurteilungstätigkeit wahr", weshalb der Einsatz des Lügendetektors als Beweis unzulässig sei.
LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.1997 - Az: 4 Sa 639/97
ECLI:DE:LAGRLP:1997:1118.4SA639.97.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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