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Beleidigung in Abwesenheit des Beleidigten

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wer einen Vorgesetzten im Betrieb öffentlich als "Arschloch" beleidigt, muss auch dann mit einer Kündigung rechnen, wenn der Vorgesetzte nicht anwesend war. Das AG Frankfurt wies eine entsprechende Kündigungsschutzklage zurück.

Der Arbeitnehmer hatte nach einer erregten Aussprache mit dem Vorgesetzten, als er das Büro bereits verlassen hatte, "Arschloch" gesagt. Dies hörten mehrere Kolleginnen im Vorzimmer. Nachdem der Vorgesetzte von den Mitarbeiterinnen über das Verhalten informiert worden war, folgte eine verhaltensbedingte fristgerechte Kündigung.

Ausschlaggebend war, dass bei der Beleidigung keine "vertrauliche Atmosphäre" herrschte. Herablassende Äußerungen über Vorgesetzte, die etwa in einem vertraulichen Gespräch im eingegrenzten Kollegenkreis geäußert werden, seien demnach kein Kündigungsgrund. Äußert der Arbeitnehmer die Beleidigung jedoch wie in diesem Fall offen innerhalb des Unternehmens, riskiert er den Verlust des Arbeitsplatzes.


ArbG Frankfurt/Main, 10.08.1998 - Az: 15 Ca 9661/97

ECLI:DE:ARBGFFM:1998:0810.15CA9661.97.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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