Wer einen Vorgesetzten im Betrieb öffentlich als "Arschloch" beleidigt, muss auch dann mit einer Kündigung rechnen, wenn der Vorgesetzte nicht anwesend war. Das AG Frankfurt wies eine entsprechende Kündigungsschutzklage zurück.
Der Arbeitnehmer hatte nach einer erregten Aussprache mit dem Vorgesetzten, als er das Büro bereits verlassen hatte, "Arschloch" gesagt. Dies hörten mehrere Kolleginnen im Vorzimmer. Nachdem der Vorgesetzte von den Mitarbeiterinnen über das Verhalten informiert worden war, folgte eine verhaltensbedingte fristgerechte Kündigung.
Ausschlaggebend war, dass bei der Beleidigung keine "vertrauliche Atmosphäre" herrschte. Herablassende Äußerungen über Vorgesetzte, die etwa in einem vertraulichen Gespräch im eingegrenzten Kollegenkreis geäußert werden, seien demnach kein Kündigungsgrund. Äußert der Arbeitnehmer die Beleidigung jedoch wie in diesem Fall offen innerhalb des Unternehmens, riskiert er den Verlust des Arbeitsplatzes.
Der Arbeitnehmer hatte nach einer erregten Aussprache mit dem Vorgesetzten, als er das Büro bereits verlassen hatte, "Arschloch" gesagt. Dies hörten mehrere Kolleginnen im Vorzimmer. Nachdem der Vorgesetzte von den Mitarbeiterinnen über das Verhalten informiert worden war, folgte eine verhaltensbedingte fristgerechte Kündigung.
Ausschlaggebend war, dass bei der Beleidigung keine "vertrauliche Atmosphäre" herrschte. Herablassende Äußerungen über Vorgesetzte, die etwa in einem vertraulichen Gespräch im eingegrenzten Kollegenkreis geäußert werden, seien demnach kein Kündigungsgrund. Äußert der Arbeitnehmer die Beleidigung jedoch wie in diesem Fall offen innerhalb des Unternehmens, riskiert er den Verlust des Arbeitsplatzes.
ArbG Frankfurt/Main, 10.08.1998 - Az: 15 Ca 9661/97
ECLI:DE:ARBGFFM:1998:0810.15CA9661.97.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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