Es stellt nicht immer einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers dar, wenn dieser ankündigt, „krank zu machen“.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nebst Abfindung verlangt, andernfalls würde er „weiter krank machen“.
Der Arbeitgeber sah dies als Drohung an und kündigte fristlos - parallel dazu wurde fristgerecht wegen hoher Fehlzeiten gekündigt.
Nach Ansicht des Gerichts mußte die Äußerung im Zusammenhang mit der tatsächlich labilen Gesundheit und den hohen Fehlzeiten (mehr als 150 Arbeitstage binnen drei Jahren) gesehen werden.
Es konnte daher nicht angenommen werden, daß der Arbeitnehmer künftig auch bei Arbeitsfähigkeit fehlen würde.
Die Kündigung aufgrund der Fehlzeiten wurde bestätigt, die fristlose Kündigung jedoch für gegenstandslos erklärt.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nebst Abfindung verlangt, andernfalls würde er „weiter krank machen“.
Der Arbeitgeber sah dies als Drohung an und kündigte fristlos - parallel dazu wurde fristgerecht wegen hoher Fehlzeiten gekündigt.
Nach Ansicht des Gerichts mußte die Äußerung im Zusammenhang mit der tatsächlich labilen Gesundheit und den hohen Fehlzeiten (mehr als 150 Arbeitstage binnen drei Jahren) gesehen werden.
Es konnte daher nicht angenommen werden, daß der Arbeitnehmer künftig auch bei Arbeitsfähigkeit fehlen würde.
Die Kündigung aufgrund der Fehlzeiten wurde bestätigt, die fristlose Kündigung jedoch für gegenstandslos erklärt.
LAG Hessen, 20.01.2005 - Az: 11 Sa 1073/04
ECLI:DE:LAGHE:2005:0120.11SA1073.04.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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