Weist ein Arbeitsvertrag widersprüchliche Vereinbarungenen auf, so können diese grundsätzlich auch zu Lasten des Arbeitnehmers ausgelegt werden.
Im vorliegenden Fall wurde deshalb die Klage eines Arbeitnehmers auf unbefristete Beschäftigung zurückgewiesen.
Im ersten Paragrafen des Arbeitsvertrages des Klägers war eine einjährige Befristung vereinbart und hierzu ein genauer Zeitraum angegeben worden.
In einem weiteren Absatz war jedoch vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit unbefristet fortgesetzt werden solle.
Im vorliegenden Fall wurde deshalb die Klage eines Arbeitnehmers auf unbefristete Beschäftigung zurückgewiesen.
Im ersten Paragrafen des Arbeitsvertrages des Klägers war eine einjährige Befristung vereinbart und hierzu ein genauer Zeitraum angegeben worden.
In einem weiteren Absatz war jedoch vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit unbefristet fortgesetzt werden solle.
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ArbG Frankfurt/Main - Az: 4 Ca 2828/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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