Weist ein Arbeitsvertrag widersprüchliche Vereinbarungenen auf, so können diese grundsätzlich auch zu Lasten des Arbeitnehmers ausgelegt werden.
Im vorliegenden Fall wurde deshalb die Klage eines Arbeitnehmers auf unbefristete Beschäftigung zurückgewiesen.
Im ersten Paragrafen des Arbeitsvertrages des Klägers war eine einjährige Befristung vereinbart und hierzu ein genauer Zeitraum angegeben worden.
In einem weiteren Absatz war jedoch vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit unbefristet fortgesetzt werden solle.
Im vorliegenden Fall wurde deshalb die Klage eines Arbeitnehmers auf unbefristete Beschäftigung zurückgewiesen.
Im ersten Paragrafen des Arbeitsvertrages des Klägers war eine einjährige Befristung vereinbart und hierzu ein genauer Zeitraum angegeben worden.
In einem weiteren Absatz war jedoch vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit unbefristet fortgesetzt werden solle.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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