Bei
krankheitsbedingter Kündigung reicht es zur Erschütterung der negativen Gesundheitsprognose nicht aus, Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden - der
Arbeitnehmer muss konkret darlegen, weshalb trotz fortbestehender
Arbeitsunfähigkeit mit einer Besserung zu rechnen ist.
Die krankheitsbedingte Kündigung ist als
personenbedingte Kündigung nach
§ 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn eine dreistufige Prüfung zu Lasten des Arbeitnehmers ausgeht. Auf der ersten Stufe ist eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Auf der zweiten Stufe muss eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festgestellt werden. Auf der dritten Stufe muss eine Interessenabwägung ergeben, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des
Arbeitgebers führen (vgl. BAG, 19.04.2007 - Az: 2 AZR 239/06).
Hinsichtlich der negativen Gesundheitsprognose genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast zunächst, wenn er die bisherige Dauer der Erkrankung sowie die ihm bekannten Krankheitsursachen darlegt. Der bisherigen Dauer der Arbeitsunfähigkeit kommt dabei eine Indizwirkung zu. Trägt der Arbeitnehmer konkret vor - gegebenenfalls unter Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht -, dass mit einer früheren Genesung zu rechnen ist, obliegt dem Arbeitgeber der Beweis für die Berechtigung der negativen Prognose (vgl. BAG, 12.04.2002 - Az: 2 AZR 148/01).
Es reicht für den arbeitnehmerseitigen Gegenvortrag nicht aus, lediglich die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden oder allgemein auf deren Zuversicht hinsichtlich einer Genesung zu verweisen. Der Arbeitnehmer muss vielmehr substantiiert darlegen, von welcher Diagnose die behandelnden Ärzte ausgehen, welche Behandlungsmaßnahmen erfolgten und aufgrund welcher neuen Kausalverläufe trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit die künftige gesundheitliche Entwicklung positiv zu beurteilen ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - Az:
3 Sa 320/05). Diese Anforderungen gelten auch für medizinische Laien. Erst wenn derartige konkreten Anhaltspunkte vorliegen, ist der Beweisantritt durch Zeugeneinvernahme der behandelnden Ärzte erheblich und zu bescheiden.
Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (vgl. BAG, 12.04.2002 - Az: 2 AZR 148/01). Entscheidend ist dabei nicht, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits 24 Monate andauert, sondern dass - bezogen auf den Kündigungszeitpunkt - innerhalb dieses Zeitraums ab Ausspruch der Kündigung keine Besserung zu erwarten ist. Vorliegend betraf dies eine zum Kündigungszeitpunkt bereits 14 Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit, die die negative Prognose indizierte, ohne dass der Arbeitnehmer dieser Indizwirkung durch konkreten Sachvortrag entgegengetreten wäre.
Die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen folgt in Fällen lang andauernder Arbeitsunfähigkeit bereits daraus, dass das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf unbestimmte Zeit gestört ist (vgl. BAG, 21.05.1992 - Az: 2 AZR 399/91). Ein Einwand, die durch die Erkrankung entstehenden Mehrbelastungen der Kollegen - etwa in Form von
Überstunden - seien auf andere betriebliche Ursachen zurückzuführen, vermag daran nichts zu ändern.
Im Rahmen der Interessenabwägung auf der dritten Prüfungsstufe kann eine behauptete Mobbingsituation als Ursache der Erkrankung grundsätzlich Berücksichtigung finden. Allerdings setzt dies nach dem zweiten Leitsatz dieser Entscheidung voraus, dass der Arbeitnehmer im Einzelnen und substantiiert darlegt, auf welche Weise und von wem das
Mobbing ausgeht. Das bloße Schlagwort „Mobbing“ sowie pauschale Schilderungen - etwa, man sei in einer Besprechung „massiv mit unberechtigten Vorwürfen überzogen“ worden, ohne Wortlaut oder Inhalt der Kritik wiederzugeben oder weitere Vorfälle zu benennen - genügen diesen Anforderungen nicht. Selbst auf gerichtlichen Hinweis hin nicht präzisierter Vortrag bleibt im
Kündigungsschutzverfahren ohne rechtliche Relevanz.