Erbringt ein Arbeitnehmer nach längerer Krankheit unterdurchschnittliche Leistungen, so rechtfertigt dieser Umstand keine Kündigung. Aus den unterdurchschnittlichen Arbeitsleistungen kann nicht automatisch eine negative Zukunftsprognose hergeleitet werden.
Die Prüfung der rechtlichen Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung erfolgt sodann nach der ständigen Rechtsprechung des BAG in drei Stufen, wobei es auf der ersten Stufe einer negativen Prognose hinsichtlich des weiteren Gesundheitszustandes des zu kündigenden Arbeitnehmers bedarf, die zur fehlenden Fähigkeit und Eignung des betroffenen Arbeitnehmers für die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung führt.
Eine negative Prognose im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers kann aber nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand zwischen den Parteien nicht angenommen werden. Eine negative Prognose setzt im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die auf objektiven Umständen beruhende Tatsache voraus, dass nach dem Kündigungstermin mit weiteren Störungen, insbesondere Fehlzeiten, aufgrund von Erkrankungen zu rechnen ist. Nach der Rechtsprechung des BAG ist insofern eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgestufte Darlegungs- und Beweislast zu beachten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zunächst findet das KSchG gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 KSchG auf die Parteien Anwendung, da der Kläger die Wartezeit erfüllt und die beklagte Arbeitgeber mehr als fünf Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt.Die Prüfung der rechtlichen Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung erfolgt sodann nach der ständigen Rechtsprechung des BAG in drei Stufen, wobei es auf der ersten Stufe einer negativen Prognose hinsichtlich des weiteren Gesundheitszustandes des zu kündigenden Arbeitnehmers bedarf, die zur fehlenden Fähigkeit und Eignung des betroffenen Arbeitnehmers für die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung führt.
Eine negative Prognose im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers kann aber nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand zwischen den Parteien nicht angenommen werden. Eine negative Prognose setzt im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die auf objektiven Umständen beruhende Tatsache voraus, dass nach dem Kündigungstermin mit weiteren Störungen, insbesondere Fehlzeiten, aufgrund von Erkrankungen zu rechnen ist. Nach der Rechtsprechung des BAG ist insofern eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgestufte Darlegungs- und Beweislast zu beachten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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