Eine Krankheit allein rechtfertigt noch nicht die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Maßgebend ist allein, ob die rechtzeitige Klageerhebung durch die Erkrankung objektiv unmöglich war.
Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage sind die Schwere der Erkrankung und die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers. Es müssen entweder schwere physische Schäden vorliegen oder es muss eine schwere psychische Beeinträchtigung des Arbeitnehmers gegeben sein, die das Urteils- und Entscheidungsvermögen entscheidend beeinträchtigt.
Die Krankheit muss die rechtzeitige Klageerhebung unmöglich machen.
So trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden im Hinblick auf die verspätete Klageerhebung, wenn er durch die Krankheit an die Erhebung der Klage verhindert war, weil die Krankheit so beschaffen war, dass er aus medizinischen Gründen die Wohnung nicht verlassen konnte und deshalb die Klage weder selbst noch durch beauftragte dritte Personen einreichen konnte. Kriterium für die Beurteilung dieser Frage ist auch, wie der Arbeitnehmer seine anderen persönlichen Angelegenheiten in dieser Zeit der Erkrankung besorgt hat.
Hingegen rechtfertigt die Unkenntnis der Klagefrist die nachträgliche Zulassung nich. Dabei ist es unerheblich, ob die Unkenntnis der Klagefrist im Zusammenhang mit einer Erkrankung besteht oder unabhängig von dieser gegeben war.
Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage sind die Schwere der Erkrankung und die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers. Es müssen entweder schwere physische Schäden vorliegen oder es muss eine schwere psychische Beeinträchtigung des Arbeitnehmers gegeben sein, die das Urteils- und Entscheidungsvermögen entscheidend beeinträchtigt.
Die Krankheit muss die rechtzeitige Klageerhebung unmöglich machen.
So trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden im Hinblick auf die verspätete Klageerhebung, wenn er durch die Krankheit an die Erhebung der Klage verhindert war, weil die Krankheit so beschaffen war, dass er aus medizinischen Gründen die Wohnung nicht verlassen konnte und deshalb die Klage weder selbst noch durch beauftragte dritte Personen einreichen konnte. Kriterium für die Beurteilung dieser Frage ist auch, wie der Arbeitnehmer seine anderen persönlichen Angelegenheiten in dieser Zeit der Erkrankung besorgt hat.
Hingegen rechtfertigt die Unkenntnis der Klagefrist die nachträgliche Zulassung nich. Dabei ist es unerheblich, ob die Unkenntnis der Klagefrist im Zusammenhang mit einer Erkrankung besteht oder unabhängig von dieser gegeben war.
LAG Köln, 09.03.2006 - Az: 14 Ta 21/06
ECLI:DE:LAGK:2006:0309.14TA21.06.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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