Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückt der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes in die Arbeitgeberstellung ein und ist richtiger Beklagter einer
Kündigungsschutzklage. Gibt der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners gemäß § 35 Abs. 2 InsO frei, geht die Arbeitgeberstellung mit sofortiger Wirkung und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen wieder auf den Schuldner über. Ab diesem Zeitpunkt ist nicht mehr der Insolvenzverwalter, sondern der Schuldner selbst richtiger Beklagter.
Passivlegitimation des Insolvenzverwalters bei Kündigungsschutzklagen
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen gemäß § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Dieser rückt kraft Amtes in die Rechtsstellung des Schuldners ein. Hat der spätere Schuldner einem
Arbeitnehmer noch vor Verfahrenseröffnung gekündigt, ist ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter - und nicht mehr der Schuldner selbst - alleiniger richtiger Adressat einer Kündigungsschutzklage (vgl. LAG Hessen, 17.05.2002 - Az: 15 Ta 77/02). Die Klage ist gegen ihn als Partei kraft Amtes zu richten.
Wirkungen der Freigabeerklärung nach § 35 Abs. 2 InsO
§ 35 Abs. 2 InsO ermöglicht dem Insolvenzverwalter, eine für die Masse verlustbringende selbständige Tätigkeit des Schuldners aus der Insolvenzmasse freizugeben. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Schuldner eine selbständige Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen und zugleich die Masse vor weiteren Verlusten zu schützen. Gegenstand der Freigabe ist dabei nicht lediglich einzelnes Vermögen, sondern nach dem Regierungsentwurf (BT-Drucksache 16/3227, S. 17) eine „Gesamtheit von Gegenständen und Werten“ - einschließlich der dazugehörenden Vertragsverhältnisse. Die Freigabeerklärung ist eine einseitige, bedingungsfeindliche und unwiderrufliche Willenserklärung, die mit Zugang beim Schuldner wirksam wird. Zusätzlich trifft den Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Anzeigepflicht gegenüber dem Insolvenzgericht; die öffentliche Bekanntmachung durch das Gericht erfolgt nach Maßgabe des § 9 InsO.
Sofortige Wirkung der Freigabe - auch für Arbeitsverhältnisse
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Freigabeerklärung nach § 35 Abs. 2 InsO bei bestehenden
Arbeitsverhältnissen sofortige Wirkung entfaltet oder ob es noch einer gesonderten Kündigung unter Einhaltung der Fristen der §§ 108, 109, 113 InsO bedarf. Eine Ansicht nimmt an, die Freigabe ersetze zwar die Kündigung, entfalte ihre Wirkung aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfristen. Eine weitere Auffassung verneint einen Einfluss der Freigabeerklärung auf bestehende Dauerschuldverhältnisse überhaupt und verlangt deren gesonderte Kündigung nach § 113 InsO.
Überzeugend ist demgegenüber die Auffassung, dass die Freigabeerklärung gemäß § 35 Abs. 2 InsO sämtliche bei Insolvenzeröffnung bestehenden Dauerschuldverhältnisse - einschließlich Arbeitsverhältnisse - mit sofortiger Wirkung ex nunc erfasst, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf (vgl. ArbG Berlin, 03.06.2010 - Az: 35 Ca 2104/10; ArbG Herne, 10.08.2010 - Az: 2 Ca 350/10). § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO schränkt den Grundsatz der Massezugehörigkeit des Neuerwerbs ohne Regelung von Übergangs- oder Kündigungsfristen ein; das „rechtliche Band zur Masse“ wird mit dem Wirksamwerden der Erklärung sofort zerschnitten. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, dem Insolvenzverwalter eine effektive Freigabe verlustbringender Betriebsführung zu ermöglichen - ein Ziel, das der BGH ausdrücklich hervorgehoben hat (vgl. BGH, 18.02.2010 - Az: IX ZR 61/09). Würden die Arbeitsverhältnisse erst nach Ablauf der Kündigungsfristen übergehen, entstünden in der Übergangsphase erhebliche praktische Probleme: Der Insolvenzverwalter müsste Arbeitnehmer zur Vermeidung persönlicher Haftung freistellen, obwohl der Neuerwerb ohnehin nicht zur Masse gezogen werden kann; Annahmeverzugsansprüche als Masseforderungen ließen sich nicht verhindern. Außerdem würde dem Schuldner faktisch die Existenzgrundlage entzogen, wenn ihm die Weiterführung des Betriebs mit den vorhandenen Arbeitnehmern bis zum Ablauf von Kündigungsfristen unmöglich gemacht würde.
Rückübergang der Arbeitgeberstellung auf den Schuldner
Mit Wirksamwerden der Freigabeerklärung erlangt der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die zum freigegebenen Betrieb gehörenden Arbeitsverhältnisse zurück. Die Haftung der Insolvenzmasse für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten endet zu diesem Zeitpunkt. Der Schuldner tritt wieder in die Arbeitgeberstellung ein und wird Träger der Rechte und Pflichten aus den betroffenen Arbeitsverhältnissen. Dem Insolvenzverwalter verbleibt lediglich ein Abführungsanspruch gegen den Schuldner entsprechend § 295 Abs. 2 InsO, der ausschließlich das Innenverhältnis betrifft. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Freigabeerklärung muss eine Kündigungsschutzklage daher gegen den Schuldner - nicht mehr gegen den Insolvenzverwalter - gerichtet werden. Wird die Klage gleichwohl gegen den Insolvenzverwalter erhoben, ist sie mangels Passivlegitimation unbegründet.