Die Unterrichtung über einen Betriebsübergang, die dem Arbeitnehmer fälschlicherweise den Eindruck einer längerfristig gesicherten Beschäftigungsmöglichkeit beim Betriebserwerber vermittelt, ist unvollständig und setzt die nach § 613a Abs. 6 BGB vorgesehene einmonatige Widerspruchsfrist nicht in Lauf. Der Arbeitnehmer kann dem Betriebsübergang daher auch noch nach Ablauf der Frist wirksam widersprechen.
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LAG Düsseldorf, 14.10.2015 - Az: 1 Sa 733/15
ECLI:DE:LAGD:2015:1014.1SA733.15.00
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