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Betriebsübergang: Wer zu lange wartet, verliert sein Widerspruchsrecht!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Arbeitnehmer kann sein Widerspruchsrecht gegen einen Betriebsübergang verwirken - auch dann wenn die Unterrichtung über den Betriebsteilübergang nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprochen hat und dadurch die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt wurde.

Allerdings kann von einer Verwirkung des Widerspruchrechts ausgegangen werden, wenn zu lange mit dem Widerspruch gewartet wird.

Die so genannte Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung muss sowohl ein Zeit- als auch ein Umstandsmoment erfüllen.

Das Zeitmoment war vorliegend erfüllt, da die Klägerin fast drei Jahre gewartet hatte, bis sie den Widerspruch gegen den Betriebsübergang erklärte.

Das Umstandsmoment war ebenfalls gegeben, da die prekäre wirtschaftliche Situation des urspr. Arbeitgebers offenkundig war und sie aufgrund des Schreibens auch davon ausgehen musste, dass ihre berufliche Situation und Zukunft in Bälde ungesichert sein werde.

Trotz dieser Perspektive reagierte die Klägerin nicht zeitnah auf das Schreiben des Arbeitgebers. Für den urspr. Arbeitgeber wurde so der Eindruck verstärkt, die Klägerin werde dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen.

Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass mehr als vier Monate ein zuzubilligender und angemessener Zeitraum sind, in dem sich Rechtsrat geholt und man sich über die Ausübung des Widerspruchsrechts klar werden kann.


BAG, 22.06.2011 - Az: 8 AZR 752/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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