Werden aufgrund vertraglicher Regelungen die bestehenden Aufträge eines insolventen Betriebs eigenverantwortlich durch den anderen Betrieb weitergeführt, so ist ein Betriebsübergang und damit die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen.
Dies betrifft z.B. den Fall, in dem der übernehmende Betrieb sämtliche anfallenden Personal-, Material- und sonstige Kosten übernimmt, die durch die Fortführung entstehen und ihm im Gegenzug die Zahlungen aus diesen Aufträgen zustehen.
Diese wirtschaftliche Einheit wird von einer Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung gebildet.
Ob diese Einheit im Wesentlichen unverändert fortbesteht und trotz des Rechtsträgerwechsels ihre Identität bewahrt, ist anhand verschiedener Umstände des konkreten Einzelfalles zu bestimmen. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insoweit die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Arbeitsorganisation sowie der Betriebsmethoden, der Führungskräfte sowie des Personals, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, die Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach der Übernahme sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit.
Dies betrifft z.B. den Fall, in dem der übernehmende Betrieb sämtliche anfallenden Personal-, Material- und sonstige Kosten übernimmt, die durch die Fortführung entstehen und ihm im Gegenzug die Zahlungen aus diesen Aufträgen zustehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts liegt ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB sowie auch der ihm zugrunde liegenden Richtlinie 77/187/EWG (2001/23/EG) vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht und ihre Identität bewahrt und damit der Erwerber in die Arbeitgeberstellung des Betriebsveräußerers einrückt.Diese wirtschaftliche Einheit wird von einer Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung gebildet.
Ob diese Einheit im Wesentlichen unverändert fortbesteht und trotz des Rechtsträgerwechsels ihre Identität bewahrt, ist anhand verschiedener Umstände des konkreten Einzelfalles zu bestimmen. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insoweit die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Arbeitsorganisation sowie der Betriebsmethoden, der Führungskräfte sowie des Personals, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, die Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach der Übernahme sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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