Das Tragen eines Kopftuches bei der Arbeit durch eine muslimische Kindergärtnerin ist rechtens.
Im vorliegenden Fall hatte die Erzieherin nach mehrjährige Tätigkeit mit dem Tragen eines Kopftuches begonnen. Der Arbeitgeber mahnte sie daraufhin mehrmals ab. Die Arbeitnehmerin erschien dennoch weiterhin mit Kopftuch zur Arbeit und wurde daraufhin schließlich gekündigt. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass im öffentlichen Dienst das Neutralitätsgebot gilt, so dass Angestellte ihre religiösen Ansichten während der Arbeit nicht zeigen dürfen. Die Arbeitnehmerin habe mit dem Kopftuch gegen dieses Gebot verstoßen.
Des Gericht vertrat die Ansicht, dass das Neutralitätsgebot lediglich für Beamte, nicht jedoch für Angestellte - wie die Erzieherin - gelte.
Zudem sei das grundgesetzlich verbürgte Recht auf freie Religionsausübung höher einzustufen als das Neutralitätsgebot. Somit wäre eine Kündigung nur dann rechtmäßig gewesen, wenn die Klägerin versucht hätte, Kinder zu missionieren. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Kündigung der Erzieherin war somit nicht rechtmäßig.
Im vorliegenden Fall hatte die Erzieherin nach mehrjährige Tätigkeit mit dem Tragen eines Kopftuches begonnen. Der Arbeitgeber mahnte sie daraufhin mehrmals ab. Die Arbeitnehmerin erschien dennoch weiterhin mit Kopftuch zur Arbeit und wurde daraufhin schließlich gekündigt. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass im öffentlichen Dienst das Neutralitätsgebot gilt, so dass Angestellte ihre religiösen Ansichten während der Arbeit nicht zeigen dürfen. Die Arbeitnehmerin habe mit dem Kopftuch gegen dieses Gebot verstoßen.
Des Gericht vertrat die Ansicht, dass das Neutralitätsgebot lediglich für Beamte, nicht jedoch für Angestellte - wie die Erzieherin - gelte.
Zudem sei das grundgesetzlich verbürgte Recht auf freie Religionsausübung höher einzustufen als das Neutralitätsgebot. Somit wäre eine Kündigung nur dann rechtmäßig gewesen, wenn die Klägerin versucht hätte, Kinder zu missionieren. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Kündigung der Erzieherin war somit nicht rechtmäßig.
ArbG Dortmund, 16.01.2003 - Az: 6 Ca 5736/02
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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