Die Beschäftigungszeiten zur Berechnung der Kündigungsfrist müssen bei Betriebsinhaberwechsel auch die beim Veräußerer verbrachten Zeiten berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis bei Betriebsübergang kurzzeitig unterbrochen war und die Beschäftigungszeiten in engem sachlichen Zusammenhang stehen.
BAG - Az: 2 AZR 330/02
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