Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine von dem
Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete
Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt.
Die bloße Fortführung der vereinigungsbedingten Aufgaben der Vermögenszuordnung begründet keinen
Betriebsübergang iSd.
§ 613a BGB.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war seit 1991 bei der Treuhandanstalt, der späteren Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, zuletzt als Gruppenleiter im Bereich Vermögenszuordnung/Kommunalisierung beschäftigt.
Diese Aufgaben wurden ab 1. Januar 1999 auf eine GmbH, die Beklagte zu 1), übertragen, bei der der Kläger dann auch beschäftigt war. Die GmbH kündigte das
Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2003.
Seit dem 1. Januar 2004 werden die Aufgaben der Beklagten zu 1) vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erledigt, das hierzu sämtliche Verfahrensakten übernommen hat.
Hierin sieht der Kläger einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2).
Das Arbeitsgericht hat die
Kündigungsschutzklage, den Weiterbeschäftigungsantrag und den hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung von Nachteilsausgleich abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 80.684,40 Euro als Nachteilsausgleich zu zahlen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten zu 1), mit der diese eine Reduzierung des Nachteilsausgleichs anstrebt, zurückgewiesen.Die Kündigung ist wegen Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt.
Ein Verstoß gegen § 613a Abs. 4 BGB liegt nicht vor, da die Kündigung nicht wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen worden ist.
Die Berechnung des Nachteilsausgleichs liegt im Ermessen des Landesarbeitsgerichts und hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.