Ein Betriebsratsmitglied kann nach der Neuwahl des Betriebsrats nicht wegen einer in der abgelaufenen Amtszeit begangenen groben Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten nach § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem neu gewählten Betriebsrat ausgeschlossen werden.
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BAG, 27.07.2016 - Az: 7 ABR 14/15
ECLI:DE:BAG:2016:270716.B.7ABR14.15.0
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