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Entfernung „betriebsstörender“ Arbeitnehmer

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers verlangen, wenn dieser durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört.

Nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

Der Betriebsrat wirft dem Beteiligten gesetzwidriges Verhalten gegenüber dem Auftraggeber und gegenüber einzelnen Arbeitnehmern vor. Weiter wirft der Betriebsrat dem Beteiligten auch vor, verschiedene Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitseinteilung, aber auch durch ein Holen aus dem Frei bzw. aus der Arbeitsunfähigkeit, unbillig zu behandeln.

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LAG Berlin-Brandenburg, 28.07.2016 - Az: 10 TaBV 367/16

ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0728.10TABV367.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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