Eine Betriebsratswahl, die auf Grundlage eines unwirksamen Tarifvertrages durchgeführt wurde, ist anfechtbar. Vorliegend hatte der Tarifvertrag vom Betriebsverfassungsgesetz abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen bestimmt, ohne den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen zu genügen. Dies reicht für die Unwirksamkeit des Tarifvertrages aus.
BAG, 13.03.2013 - Az: 7 ABR 70/11
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