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Kein Anspruch einer Minderheitsliste im Betriebsrat auf ein eigenes Büro zur alleinigen Nutzung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Eine bei der Betriebsratswahl angetretene Liste hat nach der Konstituierung des Betriebsrats keine eigenen Rechte. Ihre Mitglieder können vom Betriebsrat keinen Büroraum samt Ausstattung zur alleinigen Nutzung verlangen. Über die interne Verteilung der vom Arbeitgeber bereitgestellten Räume und Sachmittel entscheidet der Betriebsrat mit Mehrheit. Es genügt, wenn jedem Mitglied die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Mitglieder eines Betriebsrats, die auf einer unterlegenen Vorschlagsliste gewählt wurden, verlangten vom Betriebsrat einen Büroraum mit Büroarbeitsplatz (Schreibtisch, PC, Drucker, Telefon, Fax, Aktenschrank) zur alleinigen Nutzung. Hilfsweise begehrten sie dies zumindest für das freigestellte Mitglied ihrer Liste, die Unterlassung einer Raumteilung mit Mitgliedern anderer Listen sowie die Feststellung der Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses über die Raumverteilung. Zusätzlich wurde vom Arbeitgeber die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsrat ein eigenes Gebäude mit Sekretariat, Büroräumen und Besprechungszimmern zur Verfügung gestellt. Das freigestellte Mitglied der Minderheitsliste teilte sich einen Büroraum mit einem nicht freigestellten Mitglied der Mehrheitsliste.

Hat eine Wahlvorschlagsliste im Betriebsrat eigene Rechte?

Die Anträge der Vorschlagsliste selbst waren unzulässig, da ihr die Antragsbefugnis nach § 81 Abs. 1 ArbGG fehlt. Die Beteiligtenfähigkeit nahm das Gericht dagegen an, weil die Liste eigene Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz für sich in Anspruch nahm und in solchen Fällen der „Doppelrelevanz“ rechtlich bedeutsamer Umstände eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung ermöglicht werden soll (vgl. BAG, 19.09.2006 - Az: 1 ABR 53/05; LAG Hessen, 23.10.2008 - Az: 9 TaBV 155/08). Auch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Antragserweiterung auf die Liste wurde als sachdienlich im Sinne von § 533 ZPO angesehen.

Das Betriebsverfassungsgesetz kennt Vorschlagslisten allein als Grundlage der Wahl der Betriebsratsmitglieder einschließlich der Nachrücker (§ 14 BetrVG). Auch die Wahlordnung enthält zu den Listen nur Regelungen, die der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl dienen, etwa Informationspflichten des Wahlvorstands (§ 7 Abs. 2 WO, § 10 Abs. 1 WO). Eine Wahlanfechtung steht den Listen nicht zu, sondern nur wahlberechtigten Arbeitnehmern, im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und dem Arbeitgeber (§ 19 BetrVG).

Nach der Konstituierung des Betriebsrats kommen den Vorschlagslisten keine eigenen Aufgaben oder Befugnisse bei der Geschäftsführung zu. Sie dienen nur noch der Bestimmung nachrückender Mitglieder. Soweit bei späteren Wahlen innerhalb des Gremiums, etwa des Vorsitzenden oder der freizustellenden Mitglieder, von „Vorschlagslisten“ die Rede ist, handelt es sich um neue, allein von den Betriebsratsmitgliedern aufgestellte Listen, die mit den Wahllisten der Betriebsratswahl nichts zu tun haben. Die ursprüngliche Vorschlagsliste ist in dieser Phase betriebsverfassungsrechtlich im Grundsatz nicht mehr existent.


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LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2011 - Az: 7 TaBV 764/11

ECLI:DE:LAGBEBB:2011:0719.7TABV764.11.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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