Eine Gewerkschaft im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes ist nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung. Der Gewerkschaftsbegriff wird auch in diesem Gesetz in seiner allgemeinen Bedeutung verwendet. Danach sind Gewerkschaften solche Arbeitnehmervereinigungen, die in der Lage sind,
Tarifverträge abzuschließen. Diese Eigenschaft setzt der Gewerkschaftsbegriff seit jeher voraus.
Die Rechte, die das Betriebsverfassungsgesetz den „Gewerkschaften“ einräumt, können deshalb nicht von Arbeitnehmervereinigungen in Anspruch genommen werden, denen es an der zur Tariffähigkeit erforderlichen sozialen Mächtigkeit fehlt.
Das ist mit deren durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit vereinbar.
Die Befugnisse der Gewerkschaften nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehen im Interesse der betriebsverfassungsrechtlichen und tarifrechtlichen Ordnung. Ihre effektive Wahrnehmung verlangt nicht nur eine leistungsfähige Organisation, sondern auch die Bereitschaft und die Fähigkeit, den komplexen Verflechtungen und Wechselwirkungen von Tarif- und Betriebsverfassungsrecht Rechnung zu tragen.
Der Gesetzgeber durfte in typisierender Weise davon ausgehen, dass hierüber nur tariffähige Arbeitnehmervereinigungen in ausreichendem Maße verfügen.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb - wie schon die Vorinstanzen - den Antrag des nicht tariffähigen Verbands der Gewerkschaftsbeschäftigten (VGB) abgewiesen, mit dem dieser die Verpflichtung des
Betriebsrats eines Landesbezirks der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) erreichen wollte, nach
§ 46 Abs. 1 BetrVG einem Verbandsbeauftragten Zutritt zu den Betriebsversammlungen zu gewähren.