Gründe, die den Betriebsrat zunächst zur Verweigerung der Zustimmung zu einer Einstellung berechtigen, kann der Arbeitgeber nachträglich beseitigen, etwa durch eine nachgeholte Stellenausschreibung oder die nachgeschobene Unterrichtung des Betriebsrats. Maßgeblich ist, ob zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Zustimmungsverweigerungsgrund vorliegt; eine erneute Zustimmung ist nicht erforderlich, weil keine neue Einstellungsentscheidung getroffen wird.
Im zu entscheidenden Fall ging es um die Besetzung einer betriebsübergreifenden Leitungsstelle. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Einstellung einer Bewerberin, weil diese das in der Stellenausschreibung genannte Anforderungsprofil (Hochschul- oder Fachschulstudium) nicht erfülle, eine Mitbewerberin benachteiligt werde und die Antragsunterlagen unvollständig seien.
Eine erneute Ausschreibung der Stelle lässt das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen, wenn der Arbeitgeber dadurch keine neue Einstellungsentscheidung trifft. Wird die Stelle lediglich erneut ausgeschrieben, um abzuwarten, ob sich weitere Interessenten melden, und bleibt es bei der bereits getroffenen Entscheidung, ist keine weitere Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Es ist nicht unzulässig, eine Stelle auszuschreiben, ohne sie tatsächlich neu besetzen zu wollen. Was bei weiteren Bewerbungen geschehen wäre, ist nicht zu entscheiden.
Zustimmungsersetzung bei verweigerter Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung
Nach § 99 BetrVG muss der Arbeitgeber vor einer Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, diese zu ersetzen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nur aus den in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgeführten Gründen verweigern. Daneben kann der Arbeitgeber die Feststellung beantragen, dass eine vorläufige Einstellung nach § 100 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.Im zu entscheidenden Fall ging es um die Besetzung einer betriebsübergreifenden Leitungsstelle. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Einstellung einer Bewerberin, weil diese das in der Stellenausschreibung genannte Anforderungsprofil (Hochschul- oder Fachschulstudium) nicht erfülle, eine Mitbewerberin benachteiligt werde und die Antragsunterlagen unvollständig seien.
Ist ein Antrag auf Zustimmungsersetzung auch nach einer erneuten Ausschreibung zulässig?
Der Antrag auf Zustimmungsersetzung ist ein Gestaltungsantrag. Bei Gestaltungsanträgen besteht regelmäßig ein Rechtsschutzinteresse. Es fehlt nur, wenn die begehrte Entscheidung keine gestaltende Wirkung haben kann, etwa weil das zu gestaltende Rechtsverhältnis nicht mehr besteht (vgl. Schwab/Wetz, ArbGG § 81 Rn. 92).Eine erneute Ausschreibung der Stelle lässt das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen, wenn der Arbeitgeber dadurch keine neue Einstellungsentscheidung trifft. Wird die Stelle lediglich erneut ausgeschrieben, um abzuwarten, ob sich weitere Interessenten melden, und bleibt es bei der bereits getroffenen Entscheidung, ist keine weitere Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Es ist nicht unzulässig, eine Stelle auszuschreiben, ohne sie tatsächlich neu besetzen zu wollen. Was bei weiteren Bewerbungen geschehen wäre, ist nicht zu entscheiden.
Welcher Betriebsrat ist bei betriebsübergreifender Tätigkeit zuständig?
Die Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen übt der Betriebsrat des Betriebs aus, in dem sich die Maßnahme auswirkt. Das gilt auch, wenn die Maßnahme von einer zentralen Personalverwaltung auf Unternehmens- oder Konzernebene angeordnet wird und die Arbeitnehmerin betriebsübergreifend eingesetzt werden soll. Die möglichen Schwierigkeiten, die sich aus der betriebsverfassungsrechtlichen Aufspaltung einer individualrechtlich einheitlichen Maßnahme ergeben, etwa einander widersprechende Entscheidungen mehrerer Betriebsräte, hat der Gesetzgeber erkennbar in Kauf genommen. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen begründen keine Zuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats.Urteil freischalten
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ArbG Cottbus, 10.03.2010 - Az: 2 BV 44/09
ECLI:DE:ARBGCOT:2010:0310.2BV44.09.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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