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Krankheitsbedingte Kündigung - Unterhaltsverpflichtungen sind dem Betriebsrat mitzuteilen!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung sind dem Betriebsrat die Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers mitzuteilen. Diese Mitteilung gehört grundsätzlich zur ordnungsgemäßen Betriebsratsbeteiligung bei einer personenbedingten Kündigung. Wird dieser Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, so ist die entsprechende Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam.


LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2009 - Az: 15 Sa 1769/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern