Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung sind dem Betriebsrat die Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers mitzuteilen. Diese Mitteilung gehört grundsätzlich zur ordnungsgemäßen Betriebsratsbeteiligung bei einer personenbedingten Kündigung. Wird dieser Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, so ist die entsprechende Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam.
LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2009 - Az: 15 Sa 1769/09
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