Ein Führungsseminar für Betriebsratsvorsitzende kann als Schulung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein, wenn im Gremium eine verfestigte Polarisierung besteht, die dessen Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Erforderlich ist dabei die Darlegung, dass gerade das entsandte Mitglied der vermittelten Kenntnisse bedarf, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann.
Darüber hinaus ist darzulegen, dass gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied der dort vermittelten Kenntnisse bedarf, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BAG, 24.05.1995 - Az: 7 ABR 54/94; BAG, 15.02.1995 - Az: 7 AZR 670/94).
Wann erfolgt eine Kostenerstattung für Betriebsratsschulungen?
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Teilnahme entstehenden Kosten, sofern die Erforderlichkeit gegeben ist. Die Erforderlichkeit stellt dabei einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Ausfüllung dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum belässt.Wann sind vermittelte Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit erforderlich?
Die Vermittlung von Kenntnissen ist nur dann im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, wenn diese Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können. Maßgeblich ist, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder absehbar in naher Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen, und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Gremiums eine Schulung erforderlich erscheint. Handelt es sich nicht um die Vermittlung sogenannter Grundkenntnisse, muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft benötigt werden (vgl. BAG, 07.06.1989 - Az: 7 ABR 26/88; BAG, 24.05.1995 - Az: 7 ABR 54/94).Darüber hinaus ist darzulegen, dass gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied der dort vermittelten Kenntnisse bedarf, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BAG, 24.05.1995 - Az: 7 ABR 54/94; BAG, 15.02.1995 - Az: 7 AZR 670/94).
Welcher Prüfungsmaßstab gilt für die Entsendungsentscheidung des Betriebsrats?
Die Frage der Erforderlichkeit ist nicht nach dem subjektiven Ermessen des Betriebsrats zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Gremium auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen des Betriebes einerseits und die des Betriebsrats sowie der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige der Beschlussfassung des Betriebsrats; unerheblich ist, ob sich die Freistellung aus späterer, rückblickender Sicht objektiv als erforderlich erweist. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich demnach auf die Prüfung, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umständen eine derartige Entscheidung getroffen hätte (vgl. BAG, 07.06.1989 - Az: 7 ABR 26/88).Urteil freischalten
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