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Stellvertreter bleibt Stellvertreter: Keine Entsendung „auf Zeit“ in den Gesamtbetriebsrat

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Betriebsratsmitglied, das nur vorübergehend für ein zeitweise verhindertes ordentliches Mitglied in den Betriebsrat nachgerückt ist, darf nicht als Ersatzmitglied in den Gesamtbetriebsrat entsandt werden. Maßgeblich ist, dass ein solches zeitweilig nachgerücktes Ersatzmitglied kein „Mitglied“ im Sinne des § 47 Abs. 2 BetrVG ist, sondern Stellvertreter des verhinderten Mitglieds bleibt, dessen Amt unberührt fortbesteht.

Worum geht es bei der Entsendung in den Gesamtbetriebsrat?

Nach § 47 Abs. 2 BetrVG entsendet jeder Betriebsrat eines oder zwei seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Für den Fall der Verhinderung eines entsandten Mitglieds bestellt der Betriebsrat gemäß § 47 Abs. 3 BetrVG Ersatzmitglieder, wobei die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen ist. Streitig war, ob auch ein Betriebsratsmitglied, das selbst nur vorübergehend - als Ersatzmitglied für ein zeitweise verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied - in den Betriebsrat nachgerückt ist, als Ersatzmitglied für den Gesamtbetriebsrat bestellt und im Verhinderungsfall entsandt werden kann.

Wer ist „Mitglied“ des Betriebsrats im Sinne des § 47 Abs. 2 BetrVG?

Entscheidend ist die Auslegung des Begriffs „seiner Mitglieder“ in § 47 Abs. 2 BetrVG. Ein Ersatzmitglied, das nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für ein endgültig ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied für den Rest der Amtszeit nachrückt, erlangt die volle und dauerhafte Mitgliedschaft im Betriebsrat und kann daher ohne weiteres als Ersatzmitglied in den Gesamtbetriebsrat entsandt werden. Anders verhält es sich bei einem Ersatzmitglied, das lediglich für die Dauer der zeitweiligen Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nachrückt: Dieses erhält zwar für die Dauer der Verhinderung alle Rechte und Pflichten eines Betriebsratsmitglieds, einschließlich des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 KSchG. Das verhinderte ordentliche Mitglied behält jedoch sein Amt im Betriebsrat, sodass das nachgerückte Ersatzmitglied dessen Stellvertreter bleibt und keine eigenständige, vom verhinderten Mitglied unabhängige Mitgliedschaft begründet. Ein solches nur zeitweilig nachgerücktes Ersatzmitglied ist daher kein „Mitglied“ im Sinne des § 47 Abs. 2 BetrVG.

Welche Rolle spielt der Charakter des Gesamtbetriebsrats als Dauereinrichtung?

Für dieses Auslegungsergebnis spricht die Funktion des Gesamtbetriebsrats als auf Dauer angelegtes Gremium. Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat ist entsprechend dauerhaft konzipiert, was sich aus § 49 BetrVG ergibt. Danach endet die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat erst durch Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung oder durch Ausschluss beziehungsweise Abberufung durch den Betriebsrat. Der Betriebsrat kann zwar durch entsprechenden Beschluss Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats abberufen und neu entsenden; eine von vornherein nur kurzfristige und befristete Entsendung stünde jedoch in Widerspruch zu dieser auf Kontinuität angelegten Regelungssystematik.

Wie verhält sich diese Wertung zur vergleichbaren Problematik bei Betriebsratsausschüssen?

Die gefundene Auslegung steht im Einklang mit der überwiegenden Behandlung der entsprechenden Frage bei Ausschüssen nach § 27 BetrVG, die ebenfalls aus der Mitte des Betriebsrats zu wählen sind. Danach müssen Ausschussmitglieder Betriebsratsmitglieder sein; Ersatzmitglieder kommen nur im Fall des endgültigen Ausscheidens eines Betriebsratsmitglieds nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG in Betracht, nicht jedoch im Fall der lediglich zeitweiligen Verhinderung eines Betriebsrats- und Ausschussmitglieds.

Wie wurde der zu entscheidende Fall beurteilt?

Im zu entscheidenden Fall hatte der Betriebsrat ein nur vorübergehend - für die Dauer einer einzelnen Gesamtbetriebsratssitzung - nachgerücktes weibliches Ersatzmitglied als Vertreterin in den Gesamtbetriebsrat entsandt, nachdem sowohl das ordentliche weibliche Gesamtbetriebsratsmitglied als auch dessen zuvor bestelltes Ersatzmitglied verhindert waren. Da das nachgerückte Mitglied lediglich Stellvertreter des zeitweise verhinderten ordentlichen Betriebsratsmitglieds war und keine eigenständige Mitgliedschaft im Betriebsrat im Sinne des § 47 Abs. 2 BetrVG begründete, war die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat nicht zulässig.


LAG Hessen, 28.08.2003 - Az: 9 Ta BV 47/03

ECLI:DE:LAGHE:2003:0828.9TABV47.03.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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