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Kein Kündigungsstopp bei Betriebsänderung: Betriebsrat hat keinen Unterlassungsanspruch

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Dem Betriebsrat steht kein Anspruch auf Unterlassung von Kündigungen zu, solange ein Interessenausgleich bei einer geplanten Betriebsänderung noch nicht abgeschlossen oder gescheitert ist. Der Gesetzgeber hat die Verletzung der Beteiligungsrechte nach §§ 111, 112 BetrVG abschließend über den Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG sanktioniert; ein weitergehender, im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch besteht auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben nicht.

Besteht ein Unterlassungsanspruch bei Verletzung der Beteiligungsrechte?

Ein solcher Anspruch ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Der in § 23 Abs. 3 BetrVG geregelte Sanktionsanspruch setzt eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung voraus; da einstweilige Verfügungen mangels Rechtskraftfähigkeit diese Voraussetzung nicht erfüllen können, scheidet diese Anspruchsgrundlage zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs im Eilverfahren aus.

Auch der vom Bundesarbeitsgericht entwickelte allgemeine Unterlassungsanspruch trägt einen solchen Anspruch nicht. Dieser wurde ausdrücklich auf die Abwehr von Verstößen gegen Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG beschränkt, da der Arbeitgeber dort mitbestimmungspflichtige Maßnahmen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführen darf und bei einem Verstoß eine betriebsverfassungswidrige Lage entsteht. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Verstöße gegen andere Mitbestimmungsrechte hat das Bundesarbeitsgericht bislang offengelassen.

Für den Bereich der Betriebsänderung nach §§ 111, 112 BetrVG gilt eine andere Ausgangslage: Der Arbeitgeber darf die geplante Maßnahme unabhängig von der Zustimmung des Betriebsrats durchführen; dem Betriebsrat steht lediglich ein Informations- und Beratungsanspruch zu. Werden unter Verletzung dieses Anspruchs Kündigungen ausgesprochen, bleiben diese nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertentscheidung des § 113 Abs. 3 BetrVG gleichwohl wirksam. Selbst die Nichteinhaltung eines bereits abgeschlossenen Interessenausgleichs führt lediglich zu einem Nachteilsausgleichsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer nach § 113 Abs. 1 BetrVG, nicht aber zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Welche Wertungswidersprüche ergäben sich aus der Anerkennung eines Unterlassungsanspruchs?

Es widerspräche der gesetzlichen Systematik, die bewusst die Wirksamkeit von unter Verletzung der §§ 111, 112 BetrVG ausgesprochenen Kündigungen anordnet, wenn diese Maßnahmen zugleich vor ihrer Verwirklichung im Wege einstweiliger Verfügung untersagt werden könnten. Ein bloßer Verhandlungsanspruch könnte dadurch stärker abgesichert werden als ein bereits erzieltes Verhandlungsergebnis, dessen Nichteinhaltung durch den Arbeitgeber ebenfalls nur zum Nachteilsausgleich, nicht aber zu einem Unterlassungsanspruch führt.

Hinzu kommt, dass ein Unterlassungsanspruch faktisch leerliefe, sobald der Arbeitgeber die betreffenden Kündigungen vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausspricht: Da diese Kündigungen wirksam bleiben, entfällt mit ihrem Ausspruch der Verfügungsgrund für einen Unterlassungsantrag; ein Beseitigungsanspruch in Form der Rücknahme bereits ausgesprochener Kündigungen wird auch von Vertretern eines Unterlassungsanspruchs nicht angenommen (vgl. LAG Thüringen, 23.11.2000 - Az: 1 TaBV 14/00).

Welche Rolle spielt der gesetzgeberische Wille?

Ein derart weitreichender Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Ein im Rahmen der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001 gestellter Antrag auf Einführung eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs wurde sowohl im zuständigen Ausschuss als auch im Bundestag abgelehnt. Eine planwidrige Regelungslücke ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen.

Erfordert die Richtlinie 2002/14/EG eine abweichende Auslegung?

Auch unionsrechtliche Vorgaben führen zu keinem anderen Ergebnis. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14/EG verlangt geeignete Verfahren zur Durchsetzung der Informations- und Anhörungspflichten; diesem Erfordernis wird durch den im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzbaren Erfüllungsanspruch bereits Genüge getan. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie verlangt zudem wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für Verstöße, schreibt jedoch nicht vor, worin diese im Einzelnen bestehen müssen. Die im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionsmechanismen - der Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG sowie die Strafvorschrift des § 121 BetrVG - genügen diesen Anforderungen.


LAG Nürnberg, 09.03.2009 - Az: 6 TaBV Ga 2/09

ECLI:DE:LAGNUER:2009:0309.6TABVGA2.09.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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